Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der S A, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2025, I407 23009151/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, stellte am 24. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheid vom 23. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 24 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 25. Juni 2025, E 1295/2025 5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0223, mwN).
9 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision abschließend damit, dass die Revision von der Lösung mehrerer Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhänge, weil das angefochtene Erkenntnis
„a) von ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Ermittlungspflicht und Begründungspflicht in Asylsachen, zur Anwendung des ‚real risk‘Maßstabes nach Art. 3 EMRK, zur Einzelfallbezogenheit der Gefahrenprognose sowie zur Bewertung kumulativer Verfolgungsgründe abweicht;
b) Rechtsprechungslücken bzw. ungeklärte Rechtsfragen berührt, namentlich:
welchen Mindestanforderungen die amtswegige Sachverhaltsermittlung und COI Grundlagen genügen müssen, wenn als Verfolgungsakteure (auch) staatliche Sicherheitsorgane eines Herkunftsstaates in Betracht kommen;
nach welchen rechtlichen Kriterien behauptete, den Betroffenen zugeschriebene PKK Nähe zu bewerten ist (Unterscheidung politischer Gesinnungszuschreibung vs. strafrechtlich relevante Unterstützung; Beweismaß, Plausibilitätsprüfung, Abgrenzung ‚bloßer Verdacht‘/‘labeling‘);
wie der Art. 3 EMRK in Fällen potentiell zentralstaatlicher Verfolgung mit landesweiter Reichweite auf das Vorliegen/Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchschlägt;
inwieweit traumatische Vorverfolgungen (u.a. Misshandlungen in Bildungseinrichtungen; Inhaftierung naher Angehöriger) als Indizienkette für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger asylrelevanter Maßnahmen zu werten sind;
c) die aufgezeigten Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wurden bzw. die belangte Behörde die einschlägige Judikatur nicht richtig angewendet hat.“
10 Mit diesem lediglich pauschalen und keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen wird die Revision den oben dargestellten Anforderungen an die Zulassungsbegründung nicht gerecht: Sie lässt nicht erkennen, von welcher Rechtsprechung das BVwG abgewichen wäre und welche Rechtsfragen der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren klären sollte, von denen die Revision abhängt und die vom BVwG aus welchen Gründen fallbezogen unrichtig gelöst worden sein sollen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird.
Wien, am 10. September 2025
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