Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision 1. der N N, 2. der P A, und 3. der A A, die Minderjährigen vertreten durch die Erstrevisionswerberin, diese vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. März 2025, 1. I403 2308492 1/3E, 2. I403 2308491 1/3E und 3. I403 23084901/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberinnen. Alle drei Revisionswerberinnen sind Staatsangehörige Ghanas und stellten am 26. März 2024 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheiden vom 30. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diese Anträge auf internationalen Schutz jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerberinnen keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung nach Ghana zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberinnen hätten kein asylrelevantes Vorbringen erstattet und es drohe ihnen in Ghana keine Verfolgung oder Bedrohung. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK gewärtigen ließen, und es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 1098 1100/2025 7, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2025, E 1098 1100/2025 9, zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst mit dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFAVG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/14/0405, mwN).
11 Die Revision zeigt mit dem allgemeinen Verweis darauf, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung „dringend geboten“ gewesen wäre, um die „Glaubwürdigkeit des persönlichen Vorbringens der Revisionswerberinnen“, insbesondere zu „den persönlichen familiären Umständen in Italien“, beurteilen zu können, nicht auf, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre.
12Soweit die Revision im Übrigen Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung rügt, fehlt diesem Vorbringen jegliche Relevanzdarlegung (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung im Zusammenhang mit Verfahrensmängeln etwa VwGH 24.7.2025, Ra 2025/01/0199, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2025
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