Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, in der Revisionssache des M A in L, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2024, I425 2304256 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 17. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Namens begründete.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. November 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2025, E 256/2025 8, ablehnte und diese über nachträglich gestellten Antrag mit Beschluss vom 20. März 2025, E 256/2025 10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst mit einer behaupteten Abweichung des Bundesverwaltungsgerichts von näher genannter Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA VG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
11 Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen, welches einen persönlichen Eindruck des Verwaltungsgerichts vom Revisionswerber für „dringend geboten“ erachtet und sich im Übrigen lediglich auf für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung relevante Aspekte bezieht, nicht auf, dass die Beschwerde ein hinreichend substantiiertes Vorbringen enthalten hätte, das die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgelöst hätte. Ebenso legt sie nicht dar, dass die maßgeblichen Feststellungen in entscheidungswesentlicher Weise ergänzt worden wären.
12 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukommt. Dem Revisionswerber gelingt es aber nicht, fallbezogen ein Abweichen von dieser Rechtsprechung darzulegen. So ist daraus nämlich noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 28.7.2023, Ra 2023/14/0236, mwN).
13 Der Revisionswerber vermag mit seinem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weder darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht unvertretbar von einem eindeutigen Fall im Sinne der dargestellten hg. Rechtsprechung ausgegangen wäre noch, dass es von den sonst zu § 21 Abs. 7 BFA VG aufgestellten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
14 Schließlich gibt die Revision die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht und der Relevanzdarlegung von Verfahrensfehlern wieder, jedoch ohne auszuführen, inwiefern dem Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Begründungsmangel unterlaufen wäre. Damit wird sie den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an den Inhalt der gesonderten Zulassungsbegründung nicht gerecht (vgl. zu diesen VwGH 16.1.2025, Ra 2025/14/0003, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2025
Rückverweise