Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des H, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. März 2025, LVwG 451564/15/KPe/VEP, betreffend ergänzende Kanalanschlussgebühren, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Bürgermeister setzte mit Bescheid vom 2. April 2024 gegenüber dem Revisionswerber eine ergänzende Kanalanschlussgebühr für die „Montage eines elektrischen Rolltores zum genehmigten überdachten Stellplatz“ fest.
2 Nach Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters vom 29. August 2024 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ab. Es sprach aus, dass eine Revision gegen seine Entscheidung unzulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist der Revisionswerber grundbücherlicher Eigentümer der bebauten Liegenschaft X, welche an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 1. Juli 1983 sei für die Liegenschaft X gegenüber der Voreigentümerin des Revisionswerbers eine Kanalanschlussgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 152,22 Quadratmetern vorgeschrieben worden. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befänden sich zudem eine Gerätehütte mit einer Fläche von 8 Quadratmetern und ein offener Carport. Mit Bauanzeige vom 7. November 2017 sei die beabsichtigte Ausführung des Bauvorhabens „Errichtung überdachter Stellplatz“ angezeigt worden. Der überdachte Stellplatz weise eine bebaute Fläche von 17,86 Quadratmetern auf. Mit Schreiben des Revisionswerbers vom 30. September 2021 sei die Fertigstellung angezeigt worden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 habe der Revisionswerber dem Bürgermeister mitgeteilt, dass zum genehmigten überdachten Stellplatz ein elektrisches Rolltor mit Fernbedienung montiert werde. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 habe der Revisionswerber dessen Fertigstellung angezeigt.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus, dass nach der anzuwendenden Kanalgebührenordnung bei Änderungen an einem angeschlossenen bebauten Grundstück, durch die eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage, insbesondere durch Zu- und Umbau, bei Neubau nach Abbruch, bei Änderung des Verwendungszweckes sowie Errichtung eines weiteren Gebäudes, eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten sei, als die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche (150 Quadratmeter) überschritten werde. Als Bemessungsgrundlage gelte grundsätzlich die Summe der bebauten Flächen der einzelnen Geschoße jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz aufwiesen. Zur Bemessungsgrundlage zählten auch freistehende, angebaute Garagen und Kellergaragen und Nebengebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 15 Quadratmetern. Der Abgabenanspruch für die Ergänzungsgebühr entstehe grundsätzlich mit der Erstattung der Fertigstellungsanzeige nach der Oö. BauO 1994 bzw. mit der Meldung der Änderung bei der Behörde.
6 Aus abgabenrechtlicher Sicht mache es keinen Unterschied, ob die betreffenden Änderungen im Rahmen eines einzigen Bauvorhabens oder sukzessive über mehrere Etappen aber innerhalb der Verjährungsfrist für die Festsetzung der Ergänzungsgebühr durchgeführt würden.
7 Zumal nach der maßgeblichen Kanalgebührenordnung auch freistehende Garagen bzw. Nebengebäude mit einer Fläche von mehr als 15 Quadratmetern zur Bemessungsgrundlage zählten, könne dem Bürgermeister nicht entgegengetreten werden, wenn er eine ergänzende Kanalanschlussgebühr im Zusammenhang mit einem KFZ Stellplatz, dessen Errichtung im Jahr 2021 angezeigt worden sei, bei dem ein elektrisches Rolltor montiert worden sei, dessen Fertigstellung im Jahr 2023 gemeldet worden sei, vorschreibe.
8 Für das verfahrensgegenständliche Grundstück, welches mit einem Haus und einem überdachten KFZ Stellplatz bebaut sei, sei mit Bescheid vom 1. Juli 1983 eine Kanalanschlussgebühr in näher genannter Höhe und mit dem revisionsgegenständlichen Bescheid eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in Höhe von 444,50 € vorgeschrieben worden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe insbesondere auch unter Berücksichtigung des bloß unsubstantiierten Vorbringens, wonach dem Revisionswerber kein zusätzlicher Nutzen aus der Kanalanlage entstehen würde und daher ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Oö. Interessentenbeiträge Gesetz 1958 vorläge keine Bedenken gegen die Vorschreibung einer ergänzenden Gebühr in der angeführten Höhe.
9 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkenne die (nicht näher spezifizierte) ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Nebengebäudes sowie zu § 1 Abs. 3 Oö. Interessentenbeiträge Gesetz 1958.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2025/13/0100, mwN).
14In den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0127, mwN).
15 Diesen Anforderungen wird die gegenständliche Revision, deren Zulässigkeitsbegründung eine Bezugnahme auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthält und auch nicht darlegt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, nicht gerecht. Schon deshalb erweist sich die Revision als unzulässig.
16In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2025
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