Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Univ. Prof. Dr. M Z, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2025, W217 2004100 2/53E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2018 wurde festgestellt, dem Revisionswerber gebühre vom 1. Oktober 2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 3.544,25 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 877,51.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interessesin seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre (vgl auch VwGH 21.7.2025, Ra 2025/12/0065).
6 Um die gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es somit erforderlich, dass schon im Aufschiebungsantrag konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun (vgl VwGH 22.5.2025, Ra 2025/12/0045, mwN). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag, der keine Begründung enthält, nicht gerecht.
7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 8. August 2025
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