Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Dr. E O, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Juni 2025, Zl. LVwG S 536/001 2025, betreffend Übertretungen nach dem Mutterschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Februar 2025 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als Dienstgeber an einem näher genannten Standort einer Zahnarztpraxis am 17. Dezember 2024 unterlassen, bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen in dieser Arbeitsstätte die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 2a Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) sowie die zu ergreifenden Maßnahmen gemäß § 2b MSchG schriftlich festzuhalten.
2 Dadurch habe der Revisionswerber § 37 Abs. 1 iVm § 2a Abs. 1, 2 und 5 und § 2b MSchG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 37 Abs. 1 MSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, (Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden) verhängt und er zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet wurde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ausschließlich vorgebracht, „im gegenständlichen Falle liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sowohl des materiellen als auch des formellen Rechts vor, die in subjektive Rechte des Revisionswerbers eingreifen; zumindest sind derartige Eingriffe möglich“. Die Verletzung tragender Verfahrensvorschriften sei „immer von erheblicher Bedeutung“, da „nur die ordnungsgemäße Beachtung formal rechtlicher Regelungen letztlich zu einem einwandfreien und richtigen, materiellen Subsumtionsergebnis führen“ könne. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe „der Revisionswerber sehr wohl sich bei der AUVA erkundigt bezüglich Vorgängen bei werdenden und stillenden Müttern“.
9 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/11/0008, mwN).
10 Diese Anforderungen erfüllt das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen mit seinem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht, weil es nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2025
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