Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W B, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in Dornbirn, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 24. Juni 2025, Zl. LVwG 1 864/2024 R12, betreffend Übertretungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. Juni 2025 wurden über den Revisionswerber wegen Übertretungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.500, (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt.
2 Mit seiner (außerordentlichen) Revision gegen dieses Erkenntnis hat der Revisionswerber den Antrag verbunden, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
32. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Zu dem „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinn dieser Bestimmung bringt der Antragsteller vor, mit den verhängten Geldstrafen sei für ihn eine existenzbedrohende Gefährdung seiner finanziellen Unabhängigkeit gegeben; dazu verweist der Antragsteller auf sein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.650, und seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau.
5Diese vom Antragsteller geltend gemachten Umstände vermögen schon in Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen (vgl. etwa VwGH 21.2.2011, AW 2011/10/0002; s. auch § 53b Abs. 3 VStG).
6Soweit der Antragsteller ein „völlig rechtswidriges und willkürliches Vorgehen der belangten Behörde“ behauptet, genügt der Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen hat (vgl. etwa VwGH 13.9.2023, Ra 2023/06/0155, mwN).
7 Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. August 2025
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