Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der G M, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. Juni 2025, Zlen. LVwG 1 1016/2024 R1, LVwG 1 1017/2024 R1 und LVwG 1 1018/2024 R1, betreffend Bestrafungen nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird soweit sie sich gegen die Bestrafungen nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung richtet zurückgewiesen.
Im Übrigen (hinsichtlich der Bestrafungen nach dem Vorarlberger Baugesetz und der Gewerbeordnung 1994) bleibt die Entscheidung den zuständigen Senaten des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde die revisionswerbende Partei als handelsrechtliche Geschäftsführerin der X GmbH zweier Übertretungen des § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 24 Abs. 2 und 3 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung schuldig erkannt und über sie zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 500, (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sechs Stunden) verhängt (Spruchpunkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses in der Fassung des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters wurde die revisionswerbende Partei mit dem angefochtenen Erkenntnis Übertretungen des Vorarlberger Baugesetzes (Spruchpunkte 1. bis 4. des behördlichen Straferkenntnisses) sowie der Gewerbeordnung 1994 (Spruchpunkt 6. des behördlichen Straferkenntnisses) schuldig erkannt und zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135).
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision finden sich lediglich Ausführungen, die sich auf das Vorarlberger Baugesetz sowie die Gewerbeordnung 1994 und damit auf die Spruchpunkte 1. bis 4. und 6. des behördlichen Straferkenntnisses beziehen. Grundsätzliche Rechtsfragen in Ansehung der Übertretungen des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung werden hingegen nicht geltend gemacht.
7 In der Revision werden somit in Ansehung der Bestrafungen nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher soweit sie sich gegen die Bestrafungen nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung richtet zurückzuweisen.
8 Im Übrigen (hinsichtlich der Bestrafungen nach dem Vorarlberger Baugesetz und der Gewerbeordnung 1994) war die Entscheidung den zuständigen Senaten des Verwaltungsgerichtshofes vorzubehalten.
Wien, am 3. September 2025
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