Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. März 2025, Zl. LVwG 47.36 4033/2024 8 (bzw. LVwG 70.36 4033/2025 8), betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. August 2024 wurden dem Revisionswerber Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz für einen näher bestimmten Zeitraum zuerkannt.
2 Die gegen die Dauer dieses Zeitraumes durch die Erwachsenenvertreterin des Revisionswerbers erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Beschluss mangels Beschwerdelegitimation zurück, weil es mit näherer Begründung davon ausging, dass die Beschwerde von der Erwachsenenvertreterin im eigenen Namen erhoben worden sei. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt.
3 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision erstattet der Revisionswerber unter dem Punkt „I. Sachverhalt“ und unter dem Punkt „II. Revisionsgründe“ Vorbringen.
4Unter Punkt „III. Revisionsausführung“ macht der Revisionswerber zusammengefasst geltend, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht zunächst amtswegig ein Verbesserungsverfahren „zur Klärung der einschreitenden Partei“ hätte durchführen müssen. Es bestehe „der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und Sachverhaltsermittlung“; das Verwaltungsgericht habe die von ihm zitierten Bestimmungen §§ 8 und 10 AVG unrichtig rechtlich beurteilt und angewendet. Die „Beschwerdelegitimation“ hätte durch einfache schriftliche oder auch bloß telefonische Anfrage problemlos geklärt werden können, ebenso wie im Rahmen der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere aufgrund des Inhaltes der verwaltungsbehördlichen Akten hätte es für das Verwaltungsgericht offenkundig sein müssen, dass der Revisionswerber nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
5 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach Inkrafttreten der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012 bereits vielfach ausgesprochen hat, wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG (unter anderem) dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2024/10/0122, mwN; zur Revisionslegitimation des Revisionswerbers vgl. etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309, Rz. 13, mwN).
6Mit den gemeinsamen Ausführungen der Revision zu Zulässigkeit und Revisionsgründen (unter Punkt „III. Revisionsausführung“) wird daher dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen (vgl. nochmals VwGH 3.10.2024, Ra 2024/10/0122, mwN).
Abgesehen davon vermag jenes Vorbringen unter Punkt III., das die Zulässigkeit der Revision betrifft, eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil nicht dargelegt wird, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2024/20/0384, mwN).
7Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2025
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