Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der G GmbH, vertreten durch die Aliant Helml Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Februar 2025, Zl. VGW 107/027/10210/2024 17, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Baumschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der revisionswerbenden Partei im Beschwerdeverfahren die Durchführung einer Ersatzpflanzung von 66 Bäumen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß dem Wiener Baumschutzgesetz vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dieser Verpflichtung mangels geeigneten Ersatzpflanzungsstandorten weder auf eigenem noch auf fremdem Grund entsprochen werden könne und das Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung mit 66 Bäumen festgelegt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Partei (unter der Überschrift „Revisionspunkte“) vor, sie werde durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem subjektiv öffentlichen Recht darauf verletzt, dass der Beschwerde vom 25.07.2024 stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen“. Insbesondere erachte sich die revisionswerbende Partei „in ihrem subjektiv öffentlichen Recht, (i) darauf, dass die Beschwerde nicht abgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen; sowie (ii) auf Unterbleiben der Verhängung eines Bescheids, wenn Voraussetzungen nicht vorliegen, verletzt“.
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0117, mwN).
5 Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen welchem nur die Behauptung einer Rechtsverletzung wegen der Abweisung der Beschwerde durch das angefochtene Erkenntnis und der Verhängung eines Bescheides entnommen werden kannmacht die revisionswerbende Partei keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, wird doch damit keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes behauptet (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2021/10/0016, 0017, mwN).
6Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2025
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