Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. Juni 2025, 405 7/1400/1/40 2025, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 4. Juni 2025 sprach das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil die Gesellschaft von 1. bis 7. Dezember 2023 eine namentlich genannte russische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Über ihn wurde hiefür unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 500 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem Fehlen einer solchen zur Tauglichkeit eines Kontrollsystems bei Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Nachkontrolle eines betriebsinternen Kontrollsystems erstatteten Zulässigkeitsvorbringens wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt.
5 Die dem Revisionswerber zur Last gelegte Übertretung nach § 28 Abs. 1 AuslBG ist ein Ungehorsamsdelikt, bei dem im Sinn des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf. Kein Verschulden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Rahmen seines Betriebes bzw. Unternehmens ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. zum Ganzen VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, u.a., mwN).
6 Betriebliche Kontrollsysteme, die einander in der Regel nicht gleichen, unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine grundsätzliche Rechtsfrage läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Ergebnis führen würde (siehe u.a. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/09/0080, u.a., mwN).
7 Derartiges wird mangels wirksamer Kontrolle der beauftragten Mitarbeiterin und des mit der Überprüfung deren Arbeit in diesem Zusammenhang betrauten Steuerberaters durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht aufgezeigt (vgl. abermals VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, u.a., Rn. 9 f zur wirksamen Kontrolle eines ausgelagerten Personalbüros; VwGH 11.9.2024, Ra 2024/09/0041, Rn. 13 beauftragte Buchhalterin; VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244, Rn. 16 f zum Kontrollsystem allgemein).
8 Das bloße Nachfragen des Revisionswerbers bei der beauftragten Mitarbeiterin stellt jedenfalls keine wirksame Kontrolle dieser Mitarbeiterin durch den Revisionswerber dar (auch dazu VwGH 29.6.2023, Ra 2023/09/0080, u.a.).
9 Da es bereits an einer wirksamen Kontrolle der angewiesenen Personen fehlte, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht ferner thematisierte fehlende Kenntnis der eingebundenen Personen über ihre Rolle in einem Kontrollsystem entscheidungswesentlich nicht an. Auch in diesem Zusammenhang wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für diese Revision nicht aufgezeigt.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2025
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