Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision 1. des Dr. A B und 2. der C D, beide in E und vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2025, W176 2271779 1/15E, betreffend Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 3. März 2023 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der (näher lokalisierten) Anlage „Terrassenhaussiedlung St. Peter“, inklusive der Außenerscheinung der Garage hinsichtlich der Außenmauer mit der aus zwei Öffnungen bestehenden Haupterschließung an der Südwestseite, der angebauten Fußgängerrampe, der offenen Waschplätze an der Südseite anschließend sowie der von Stützwänden und Böschungen begrenzten zweiten Zuund Ausfahrt an der Nordostseite, unter Ausnahme des Inneren der Wohnungen sowie des Inneren der Garage, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
2 Die dagegen von Miteigentümern - unter anderen den revisionswerbenden Parteien - erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. April 2025 ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die revisionswerbenden Parteien begründen die Zulässigkeit ihrer Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit der Feststellung des Zustands des Denkmals im Zeitpunkt der Unterschutzstellung. Der Zustand zum Entscheidungszeitpunkt sei essentieller Bestandteil des Verfahrensergebnisses, um den Wohnungseigentümern eine gewisse Sicherheit zu bieten. Ohne Feststellung des Zustands des unter Schutz zu stellenden Objekts sei eine Unterschutzstellung gesetzwidrig.
6 Mit diesen Ausführungen rekurrieren die revisionswerbenden Parteien wie sich an Hand des übrigen Revisionsvorbringens erschließen lässt auf den Umstand, dass das aus über 500 Wohnungen bestehende Objekt nach außen in Erscheinung tretende Loggien, Balkone, Terrassen und Dachterrassen aufweist, die in den vielen Jahren des Bestands der Wohnhausanlage einer erheblichen Veränderung unterworfen gewesen seien. Im Hinblick auf ein Verbot der Veränderung der Außenansicht und um Beweisschwierigkeiten über den Zustand des Denkmals im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem allfällig künftigen Verfahren zu vermeiden, hätte das Bundesdenkmalamt nach dem weiteren Revisionsvorbringen im Rahmen eines Ortsaugenscheins mit den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen eine Befundaufnahme vorzunehmen, den Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung festzustellen und im Bescheid festzuhalten gehabt.
7 Damit wird keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 1 und 3 DMSG in der gemäß § 43 Abs. 1 DMSG auch in diesem Verfahren noch maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet (vgl. etwa VwGH 18.6.2014, 2013/09/0131).
9 Jede Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz erfasst das betreffende Denkmal daher in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gemäß § 3 Abs. 1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Was durch die Unterschutzstellung eines Denkmals mit umfasst ist, wird durch § 1 Abs. 9 DMSG festgelegt (VwGH 25.1.2013, 2012/09/0100).
10 Eine detaillierte Beschreibung des Zustands des geschützten Objekts in genau diesem Zeitpunkt kann von den Denkmalschutzbehörden nicht verlangt werden. Damit wären die Denkmalschutzbehörden zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde (VwGH 17.12.1992, 92/09/0103; in diesem Sinn auch VwGH 15.9.2004, 2001/09/0219).
11 Weder fehlt es daher an Rechtsprechung zu der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, noch wird dargelegt, dass von dieser abgewichen worden wäre.
12Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2025
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