Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über den Fristsetzungsantrag des Mag. A B, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Das Verwaltungsgericht hat die versäumte Entscheidung innerhalb der im Fristsetzungsverfahren gesetzten Frist mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2025, VGW 101/053/2926/2024 2, nachgeholt und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
3 Der auf Inanspruchnahme der „Stadt Wien“ gerichtete Aufwandersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Aufwandersatz zu leisten hat (vgl. VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0084, mwN). Das wäre vorliegend der Bund, nicht jedoch wie vom Antragsteller beantragt die Stadt Wien (vgl. zum Vollzug des Epidemiegesetzes 1950: VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029; VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004 u.a.).
Wien, am 16. Dezember 2025
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