Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. J S, vertreten durch Dr. Max Kapferer, MMag. Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2025, W156 22423781/58E, betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung eines Bescheides der Österreichische Gesundheitskasseden Revisionswerber, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG Beitragsschulden der P GmbH samt Nebengebühren von € 59.833,80 zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. zur insoweit unveränderten Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßiganzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 2.5.2023, Ra 2023/08/0067, mwN).
4 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, in dem lediglich ohne nähere Konkretisierung geltend gemacht wird, dass der Revisionswerbers „nicht über liquide Mittel in derartiger Höhe“ verfüge und daher durch den Vollzug „in seiner wirtschaftliche Existenz gefährdet“ wäre, nicht gerecht.
5 Die revisionswerbende Partei ist der dargestellten Konkretisierungsobliegenheit somit nicht nachgekommen. Dem Antrag war schon deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 7. August 2025
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