Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision 1. der M W und 2. der Verlassenschaft nach R R (Rechtsnachfolger nunmehr: M W, L R und M R), alle vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Mai 2025, Zl. LVwG 553193/7/KLe/HK 553194/2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr Land; mitbeteiligte Parteien: Eigentümer der Liegenschaft R), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr Land (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 27. November 2024 wurde den mitbeteiligten Parteien „auf Grund des Antrages vom 28.11.2023, zuletzt geändert mit Schreiben vom 18.11.2024,“ die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb eines Trink und Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück Nr. 1047/2, KG U., erteilt und ein Schutzgebiet festgesetzt.
2 Die Schutzzone III (Weitere Schutzzone) erstreckt sich unter anderem auf die im Eigentum der Revisionswerber stehenden Grundstücke Nr. .98/2 und 1143/8, KG U., und sieht näher genannte Verbote und Gebote vor.
3 Zuvor hatte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für den 19. November 2024 anberaumt. Neben der persönlichen Verständigung der Erstrevisionswerberin war die Verhandlung durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde von 30. Oktober 2024 bis 19. November 2024 und durch Verlautbarung auf der elektronischen Amtstafel der belangten Behörde von 31. Oktober 2024 bis 19. November 2024 kundgemacht worden. In der Anberaumung der mündlichen Verhandlung war der Verhandlungsgegenstand mit „Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Trink- und Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück. Nr. 1047/2 [...] sowie [...] Anordnung eines Schutzgebietes“ beschrieben und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Projektunterlagen sowie auf die Folgen der unterbliebenen oder verspäteten Erhebung von Einwendungen (Verlust der Parteistellung und damit einhergehende Konsequenzen, unter anderem die Nichtübermittlung einer Ausfertigung des Bescheides) hingewiesen worden.
4 Die Erstrevisionswerberin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2024 der Verhandlungsleiterin gegenüber Folgendes erklärt:
„Ich habe keinen Einwand gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Betreffend die Entschädigungsfrage beabsichtige ich mit der Eigentümergemeinschaft eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen.“
5 Der Bescheid vom 27. November 2024 wurde unter anderem der Erstrevisionswerberin, nicht jedoch der Zweitrevisionswerberin zugestellt.
6 Die von den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 27. November 2024 erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
7 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, die Zweitrevisionswerberin sei nicht persönlich zur behördlichen Verhandlung am 19. November 2024 geladen worden. Jedoch sei die Verhandlung gemäß § 107 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde) und gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 42 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. la AVG auf sonstige geeignete Weise (durch Veröffentlichung im Internet auf der elektronischen Amtstafel der belangten Behörde von 31. Oktober 2024 bis 19. November 2024 jeweils unter Hinweis auf die Präklusions bzw. Säumnisfolgen) kundgemacht worden. In der Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei der Verhandlungsgegenstand auch vollständig und genau beschrieben worden. Diese qualifizierte „doppelte“ Kundmachung habe nach § 42 Abs. 1 erster Satz AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn sei nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge sei nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten worden seien, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form (also: doppelt) kundgemacht worden sei. Sei dies wie im gegenständlichen Verfahren der Fall, dann betreffe die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (Verweis auf VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042, mwN).
8 Die bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde anwesende Erstrevisionswerberin habe keine Einwendungen erhoben. Die Zweitrevisionswerberin sei zur Verhandlung nicht persönlich geladen worden.
9 Da beide revisionswerbenden Parteien weder vor noch während der Verhandlung Einwendungen erhoben hätten, hätten sie ihre etwaige Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb eines Trink- und Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück Nr. 1047/2 und der Anordnung eines Schutzgebiets verloren. Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Beschwerde sei zurückzuweisen (Verweis auf VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032 bis 0033).
10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Vorauszuschicken ist, dass die Revisionswerber, deren Grundstücke Nr. .98/2 und 1143/8 von den für die Schutzzone III des hier gegenständlichen Schutzgebietes festgelegten Verboten und Geboten betroffen sind, nicht in Frage stellen, ob die Bestimmung des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung ihnen gegenüber – grundsätzlich Anwendung findet (vgl. in ähnlicher Weise etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042). Sie bestreiten auch nicht, dass bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde die vom Verwaltungsgericht erwähnte „doppelte“ Kundmachung mit dem für den Eintritt der Präklusionsfolgen gesetzlich erforderlichen Inhalt erfolgte.
15 Die Revisionswerber behaupten in ihrer Zulässigkeitsbegründung allerdings ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der hg. Rechtsprechung und bestreiten damit auch die im angefochtenen Beschluss angenommenen Präklusionsfolgen mit dem Vorbringen, der Gegenstand der behördlichen Amtshandlung sei noch am 18. November 2024, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung, geändert worden, weshalb keine gehörige Kundmachung der Verhandlung vom 19. November 2024 vorgelegen sei.
16 Es ist den Revisionswerbern insoweit zuzustimmen, dass Präklusion bzw. Verlust der Parteistellung nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstands eintreten kann. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist (jedoch) unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183). Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG ist, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren braucht.
Weiters haben Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können (vgl. zum Ganzen VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, mwN).
17 Die Revisionswerber bringen nun weder vor, dass der kundgemachte Verhandlungsgegenstand ihnen nicht die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen vermittelt hätte, noch, dass und in welcher Weise durch die vorgebrachte Änderung des Verhandlungsgegenstands ihre subjektiven Rechte im Verhältnis zum kundgemachten Verfahrensgegenstand betroffen gewesen wären. Die Zulässigkeit der Revision wird somit mit dem in Rede stehenden Vorbringen nicht dargetan.
18 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision ferner vorgebracht, die Zustimmungen von Grundeigentümern müssten bis zu Rechtskraft des Bescheides „liquid“ vorliegen (Verweis auf VwGH 27.5.2008, 2007/05/0147). Spätestens mit Erhebung der Bescheidbeschwerde sei jedoch festgestanden, dass die Zustimmung (der Erstrevisionswerberin) nicht liquid (sohin ohne jeden Zweifel) vorgelegen sei.
19 Dem ist zu entgegnen, dass die von den Revisionswerbern herangezogene baurechtliche Judikatur im gegenständlichen Verfahren nach dem WRG 1959 nicht einschlägig ist.
20 Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben, und sie sind wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind gemäß § 34 Abs. 4 WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099, mwN). Hingegen sieht § 34 Abs. 1 WRG 1959 eine Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor (vgl. erneut VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099; 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, mwN).
21 Im vorliegenden Fall hat die Erstrevisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2024 unstrittig erklärt, keinen Einwand gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu erheben. In Einklang mit der hg. Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten (vgl. nochmals VwGH 25.6.2020, Ra 2020/07/0042) somit Präklusion der Erstrevisionswerberin angenommen und ihre trotz Verlust der Parteistellung erhobene Beschwerde zu Recht zurückgewiesen (vgl. erneut VwGH 8.7.2020, Ra 2020/07/0032 bis 0033).
22 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision schließlich ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung moniert wird, dass das Verwaltungsgericht den Umstand der unterlassenen Ladung der Zweitrevisionswerberin und die an sie nicht erfolgte Bescheidzustellung nicht aufgegriffen habe, ist erneut auf die nicht bekämpfte verwaltungsgerichtliche Annahme einer auch im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen „doppelten“ Kundmachung der Anberaumung der behördlichen mündlichen Verhandlung und den infolge Präklusion eingetretenen Verlust der Parteistellung mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. Aufgrund des Umstands, dass der behördliche Bescheid der Erstrevisionswerberin zugestellt wurde, wurde die präkludierte Zweitrevisionswerberin nicht in Rechten verletzt. Auch das Vorbringen, „der Partei“ (der Zweitrevisionswerberin) sei in der Sachfrage eine Instanz genommen worden, erweist sich aus den genannten Erwägungen als verfehlt.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
24 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.
Wien, am 11. September 2025
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