Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision der S GmbH, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27. März 2025, LVwG 2025/18/0073 3, betreffend Antrag gemäß § 14 Abs. 3 IG L (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 6. November 2024 beantragte die Revisionswerberin eine Ausnahmegenehmigung vom Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge für den Transport von näher bezeichneten Autoersatzteilen durch Tirol nach Italien zu italienischen Partnerbetrieben.
2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 10. Dezember 2024 gemäß § 4 Abs. 1 lit. i der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. Oktober 2010, LGBl. Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 141/2021 vom 28. Oktober 2021, iVm § 14 Abs. 3 und 4 sowie § 16 Immissionsschutzgesetz Luft (IG L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, abgewiesen.
3 Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend legte das Verwaltungsgericht unter anderem dar, Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot sei einerseits das Bestehen eines im Einzelfall zu prüfenden überwiegenden öffentlichen Interesses; andererseits müsse glaubhaft gemacht werden, dass die betreffende Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden könne.
5 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass zwar ein gewisses öffentliches Interesse an einer zeitgerechten Lieferung von Autoersatzteilen bestehe, weil die Gefahr, dass defekte Fahrzeuge länger am Straßenverkehr teilnähmen, durch die rasche Verfügbarkeit von Ersatzteilen hintangehalten werden könne. Auch seien die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von sicherheitsrelevanten Fahrzeugen in Italien und die Sicherung von Arbeitsplätzen in (Tiroler) Zulieferbetrieben im öffentlichen Interesse gelegen. Fallbezogen würden diese öffentlichen Interessen jedoch nicht schwerer wiegen als „das Schutzgut des IG L (Verbesserung der Luftqualität zum Schutz der Gesundheit von Menschen usw)“. Die Gefahr, dass die Verkehrssicherheit maßgeblich darunter leide, wenn Personen wegen einer Lieferverzögerung von einem Tag mit defekten Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnähmen, werde als überschaubar eingeordnet. Selbiges gelte auch für die Einsatzbereitschaft von sicherheitsrelevanten Einsatzfahrzeugen. Der Sicherung von Arbeitsplätzen könne fallbezogen kein großes Gewicht zuerkannt werden, zumal sich diese einerseits im Ausland befänden (beim Autorhersteller in Deutschland und bei den Partnerwerkstätten in Italien) und andererseits zu den im Inland betroffenen Arbeitsplätzen keine konkreten Angaben gemacht worden seien. Die Revisionswerberin habe somit kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung hinreichend glaubhaft machen können.
6 Auch die zweite Voraussetzung des § 14 Abs. 3 IG L, wonach glaubhaft zu machen sei, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden könne, sei nicht erfüllt. Fallbezogen gebe es mehrere Alternativen, wie etwa die Nutzung einer Ausweichstrecke. Auch wäre eine Lagerhaltung von Ersatzteilen in Italien eine Alternative zu deren Beförderung mittels LKW durch das Sanierungsgebiet. Die Revisionswerberin habe nicht dargelegt, dass eine Lagerhaltung in Italien (zumindest für häufig oder dringend benötigte Ersatzteile) nicht möglich sei. Schließlich würde eine Verschiebung der Lieferungen um eine Stunde die Nutzung der „Rollenden Landstraße“ ermöglichen. Dazu habe die Revisionswerberin nicht dargelegt, weshalb dies nicht möglich sei. Im Ergebnis habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 3 IG L nicht glaubhaft gemacht werden können, weshalb so das Verwaltungsgericht die beantragte Ausnahmebewilligung zu Recht versagt worden sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0050, Rn. 26, mwN).
12 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die vorliegende Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision erfolgt zwar unter der Überschrift „VIII. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER REVISION“ und es ist ein gesondertes Kapitel „X. BEGRÜNDUNG DER REVISION“ vorhanden. An dieser Stelle wird jedoch lediglich der Revisionsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes „geltend gemacht“ und ausgeführt, dass zur „Vermeidung langatmiger Wiederholungen [...] auf die Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision in diesem Schriftsatz verwiesen [wird] und diese Ausführungen auch zum Inhalt dieser Revisionsbegründung erhoben [werden]“.
13 Die Revision, die somit eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn Art. 133 Abs. 4 B VG und der Revisionsgründe vermissen lässt, erweist sich damit als nicht gesetzmäßig ausgeführt und war daher bereits aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
14 Im Übrigen wendet sich die Revisionswerberin in der vorliegenden Revision mit näherer Begründung bloß gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es bestehe kein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderliches überwiegendes öffentliches Interesse iSd § 14 Abs. 2 Z 3 IG L. Der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die in Rede stehende Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden könnte, tritt die Revisionswerberin hingegen nicht substantiiert entgegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der von der Revisionswerberin ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 20.5.2025, Ra 2024/07/0125 bis 0127, Rn. 16, mwN).
Wien, am 11. September 2025
Rückverweise