Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des J N B, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. September 2025, LVwG 2025/48/1617 13, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kirchberg in Tirol; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2025, mit welchem ihm gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2022 als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft die weitere Benützung der Wohnung Top X des darauf befindlichen Objektes als Freizeitwohnsitz untersagt worden war, mit einer sich auf die Erfüllungsfrist beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich - fest, dass der Revisionswerber seit 7. Dezember 2017 in der gegenständlichen Wohnung einen Nebenwohnsitz gemeldet habe. Im Zeitraum vom 24. Jänner 2024 bis 11. Juni 2024 hätten sieben Kontrollen stattgefunden, bei denen die Kontrollorgane trotz mehrmaligem Läuten niemanden in der Wohnung hätten wahrnehmen können. Die Wohnung werde vom Revisionswerber nicht für ganzjährige Wohnbedürfnisse und nicht als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen verwendet. Da der Revisionswerber zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen sei, habe er dazu nicht einvernommen werden können. Es seien vom Revisionswerber auch keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, die nachweisen oder belegen würden, dass ein Dritter mehr als nur vorübergehend oder wechselnd die Wohnung benützen würde, obwohl er ausdrücklich auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Aus der eingeholten Auflistung der Stromkosten für die gegenständliche Wohnung ergebe sich zudem, dass entgegen der ursprünglich aufgestellten Behauptung des Revisionswerbers kein Leerstand vorliege, sondern diese benutzt werde. Der Revisionswerber habe trotz mehrfacher Aufforderung zur Bekanntgabe der Behörde weder die angeblich dritte Person namhaft gemacht noch eine solche, nicht nur kurzfristige Benützung durch eine dritte Person nachgewiesen.
6 Da der Revisionswerber zunächst angegeben habe, dass das gegenständliche Objekt leer stehe, dann plötzlich behauptet habe, dass eine namentlich nicht benannte dritte Person diese nutze, ohne weitere Angaben dazu machen zu wollen, könne diesem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden. Vielmehr sei der Revisionswerber als Eigentümer der Nutzungsberechtigte der Wohnung, habe seinen Nebenwohnsitz dort gemeldet und sei mit seinem Namen an der Klingel und am Postkasten angeschrieben, sodass auch daraus zu erkennen sei, dass er als Eigentümer diese Wohnung nutze. Hinweise auf eine langfristige Nutzung durch eine dritte Person seien nicht hervorgekommen und hätte der Revisionswerber wenn dem so gewesen wäre entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bekanntzugeben und nachzuweisen gehabt.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, dem Verwaltungsgericht sei eine grob fehlerhafte und geradezu unvertretbare Rechtswidrigkeit unterlaufen, weil es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Begründungspflicht abgewichen sei. Das Verwaltungsgericht habe zur entscheidungswesentlichen Frage, wer die in Rede stehende Wohnung benütze, überhaupt keine zweckdienlichen Ermittlungen durchgeführt und näher genannte Zeugen nicht einvernommen; bei deren Einvernahme hätte sich ergeben, dass die in Rede stehende Wohnung von einem Dritten und nicht vom Revisionswerber als Eigentümer der Wohnung benützt werde. Wieso die Einvernahme der zunächst von Amtswegen geladenen Zeugen nicht mehr erforderlich gewesen sei, sei ebenso wenig begründet worden wie die Angemessenheit der festgesetzten Leistungsfrist. Bei den einzuvernehmenden Zeugen handle es sich um unbeteiligte Dritte, die in der gegenständlichen Wohnanlage wohnen würden und Klarheit über die zu klärende Frage gebracht hätten. Zudem hätte nach Erörterung und Anhörung des Revisionswerbers keinesfalls ausgeschlossen werden können, dass eine längere Erfüllungsfrist erforderlich sei, um die Räumung des Objektes durchzuführen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit den nicht durchgeführten Zeugeneinvernahmen liegt im Revisionsfall nicht vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis dargelegt, dass die Einvernahme der vom Revisionswerber beantragten Zeugen deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil die Kontrolleure in ihren Angaben und Aktenvermerken dargelegt hätten, dass gerade niemand zu den Kontrollzeitpunkten anzutreffen gewesen sei, sodass deren Einvernahme für eine weitere Klärung des Sachverhaltens nicht erforderlich erschienen sei. Darüber hinaus erachtete es die Angaben des Revisionswerbers, wonach die gegenständliche Wohnung von einer dritten Person benützt werde, aufgrund des Umstandes, dass der Revisionswerber dort mit Nebenwohnsitz gemeldet sei, dessen Name an der Tür und am Postkasten aufscheine und der Revisionswerber weder eine bestimmte Person namhaft gemacht noch entsprechende Unterlagen dazu vorgelegt hat, als unglaubwürdig und hat aus diesem Grund die Aufnahme weiterer Beweise für nicht erforderlich gehalten. Ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen istnur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0029, mwN).
9 Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision mit ihrer pauschalen Behauptung, die Einvernahme der Zeugen hätte „Klarheit über die zu klärende Frage“ gebracht bzw. ergeben, dass die Wohnung „von einem Dritten“ benützt werde, nicht auf.
10Im Übrigen enthält die Zulässigkeitsbegründung auch keine Relevanzdarstellung zum geltend gemachten Begründungsmangel in Bezug auf die Angemessenheit der festgesetzten Erfüllungsfrist (zum Erfordernis der Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels vgl. wiederum VwGH 3.3.2025, Ra 2025/06/0029, mwN), zumal mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht die Räumung des Objektes aufgetragen wurde, sondern die Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz erfolgt ist.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden