Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der K B und 2. des R B, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. August 2025, LVwG 318 48/2025 R18, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Warth; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 4. Juni 2025 wurde gemäß § 39 Abs. 1 Baugesetz die bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W. vom 11. Juli 2024 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) vom 23. Oktober 2024 verfügte Einstellung von näher genannten Bauarbeiten konkretisiert und festgestellt, dass diese auch die derzeitige Wiedererrichtung des bergseitigen Anbaus auf einer näher genannten Liegenschaft in W. umfasse.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Dazu führte das LVwG mit näherer Begründung zusammengefasst aus, es liege „entschiedene Sache“ vor.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ein Abgehen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern vorgebracht, als das LVwG den wesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und das Erkenntnis nicht ausreichend begründet hätte. Ein hochbautechnischer Sachverständiger hätte klären müssen, „ob und welche Arbeiten am Anbau Rückbauarbeiten sind und welche tatsächlich damit nicht zusammenhängende Neubauten sind.“ Das LVwG habe nicht begründet, „inwieweit die Errichtung des Fundamentes, der Seitenwände und des Daches mit neuen Materalien, nicht anlässlich des Rückbaues notwendig gewesen sind (zumal, die Neuerrichtung von Wänden, statt einem Anbau an alte baufällige Bauteile, wie Seitenwände und Dach erforderlich sein kann).“ (Fehler im Original)
7 Damit werden Verfahrensfehler geltend gemacht. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0084, Rn. 15, mwN).
8 Dieser Anforderung entspricht die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht. Das LVwG behob wie von den revisionswerbenden Parteien in der Beschwerde beantragt den angefochtenen Bescheid. Vor diesem Hintergrund wird nicht dargelegt, inwiefern das LVwG bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensfehler zu einem anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.9.2025, Ra 2023/06/0103, Rn. 21, mwN) hinzuweisen, wonach die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall betrifft und dies nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG darstellen könnte, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre. Eine derartige Fehlbeurteilung des LVwG zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht auf.
9 In der Revision wird damit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2025
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