Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. B O, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2025, 405 3/1370/1/28 2025, betreffend Versagung der Baubewilligung und Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Raumordnungs und Planungsausschuss der Gemeindevertretung Ebenau; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 22. November 2024, mit welchen ihr gemäß § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) die baubehördliche Bewilligung für die Treppenüberdachung samt Abstandsunterschreitung versagt und ihr gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG der baupolizeiliche Auftrag zur Beseitigung dieser baulichen Anlage erteilt worden war, mit einer sich auf die Bezeichnung der vom Beseitigungsauftrag erfassten baulichen Anlage (Einhausung einer Außentreppe), die Kostenvorschreibungen und die Leistungsfrist beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsfall wesentlich aus, dass die gegenständliche bauliche Anlage (Einhausung einer Außentreppe) nicht als Nebenanlage im Sinn des § 25 Abs. 7a Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) anzusehen sei, weil die Ablastung der Konstruktion durch Befestigung an die bestehenden Baukörper bewerkstelligt worden sei, weshalb die Konstruktion nicht selbständig sei, sondern sich als Zubau zum Haupthaus darstelle. Die gegenständliche Einhausung halte über eine Länge von ca. 5,92 m nur einen Abstand von ca. 2,70 m zur Bauplatzgrenze ein. Die gegenständliche Konstruktion halte somit den gesetzlichen Mindestabstand nach § 25 Abs. 3 BGG nicht ein. Abgesehen davon sei damit auch die Voraussetzung des § 25 Abs. 7a Z 3 BGG nicht erfüllt, sodass ein Heranbauen auf bis zu 2 m schon aus diesem Grund nicht möglich sei. Zum Einwand der Revisionswerberin, es hätte zumindest ein Teil der baulichen Anlage bewilligt werden müsse, legte das Verwaltungsgericht dar, dass es sich bei einem Bauvorhaben grundsätzlich um ein unteilbares Ganzes handle und daher nicht Teile eines Bauvorhabens bewilligt werden könnten. Es sei daher rechtlich nicht möglich, bei einem technisch untrennbaren Bau jenen Teil des Baues zu bewilligen, der die Abstandsvorschriften einhalte und den anderen Teil nicht.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes bekämpft, wonach es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage (Einhausung der Außentreppe) nicht um eine Nebenanlage im Sinn des § 25 Abs. 7a BGG handle. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insofern nur dann vor, wenn diese einzelfallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/06/0093, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird mit der bloßen Behauptung, die (Glas ) Konstruktion falle nicht weg bzw. zusammen, wenn die bestehenden Baukörper weggedacht würden, nicht aufgezeigt, zumal sich die Revisionswerberin mit den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis zur Ablastung in keiner Weise auseinandersetzt. Abgesehen davon tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach im Revisionsfall die Voraussetzung des § 25 Abs. 7a Z 3 BGG nicht erfüllt sei und wonach die gegenständliche bauliche Anlage technisch untrennbar sei und damit nicht nur teilweise bewilligt werden könne, nicht entgegen, sodass das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage, ob es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um eine Nebenanlage im Sinn des § 25 Abs. 7a BGG handelt oder nicht, nicht abhängt.
Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten:
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zum Ganzen VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0079, mwN).
9 Diesem Erfordernis entspricht die weitere Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die bloß Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) beinhaltet, nicht. Welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht ausgeführt.
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2025
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