Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des T S, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Oktober 2024, LVwG 2021/31/1497 16, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tösens; mitbeteiligte Partei: F A; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2020 wurde dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Gewerbehalle mit Büro, Ausstellungs- und Lagerräumen sowie integrierter und angebauter Garagen auf einem neu zu bildenden näher bezeichneten Grundstück gemäß § 34 Abs. 1, 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
2 Im ersten Rechtsgang wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021 die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
3 Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2023, E 250/2022 19, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2021 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.
4 Mit dem nunmehr im zweiten Rechtsgang angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2020 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2025, E 4355/2024 15, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, er erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Rechten auf „Durchführung eines ordnungsgemäßen Bauverfahrens; Beachtung der von ihm vorgebrachten Einwendungen; Vorlage ausreichender (Plan)unterlagen; Beiziehung der erforderlichen (Amts )sachverständigen“ verletzt.
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
8 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, mwN).
9 Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet. Ein abstraktes Recht auf „Durchführung eines ordnungsgemäßen Bauverfahrens; Beachtung der von ihm vorgebrachten Einwendungen; Vorlage ausreichender (Plan)unterlagen; Beiziehung der erforderlichen (Amts )sachverständigen“ besteht nicht; dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206; oder 10.6.2024, Ra 2024/06/0066, jeweils mwN).
10 Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2025
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