Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des M E in O, 2. des D J, 3. des U W, 4. der B O`, 5. der B M und 6. des F S, alle in S und vertreten durch Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. September 2024, LVwG 2018/38/1822 69, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Johann in Tirol; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L GmbH in K, vertreten durch die Harisch Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zur Vorgeschichte dieser Rechtssache wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2023, Ra 2021/06/0091 bis 0097, verwiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2018 wieder als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
3 Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 4036/2024 13, abgelehnt und über nachträglichen Antrag der Revisionswerber mit Beschluss vom 29. März 2025, E 4036/2024 16, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4In der in Folge erhobenen vorliegenden außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber unter der Überschrift „IV. Anfechtungserklärung und Revisionspunkte“ vor, der Verwaltungsgerichtshof möge „a) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG das hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.09.2024 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben; b) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG das hier angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, weil z. T. eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme getroffen wurde (lit a), der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf (lit b) oder bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können (lit c) sowie c) gemäß §§ 47 ff VwGG erkennen, die Marktgemeinde [...] ist schuldig, die den Revisionswerbern mit dem Verwaltungsgerichtshofverfahren entstandenen Kosten im verzeichneten Ausmaß zu Händen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
5Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, mwN).
6 Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn im nunmehr fortgesetzten Verfahren als verletzt erachten. Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, mwN). Im Übrigen wurde im fortgesetzten Verfahren das im Vorerkenntnis vermisste ergänzende Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen eingeholt und dem angefochtenen Erkenntnis zugrundegelegt.
7Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juni 2025
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