Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. M R in S, vertreten durch die Raits Dalus Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Ignaz Rieder Kai 11c, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11. November 2024, 405 3/1299/1/7 2024, betreffend Parteistellung nach § 12a Bebauungsgrundlagengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) gemäß § 12a Abs. 2 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2023, mit welchem dem Ansuchen der R. GmbH auf Änderung eines Bauplatzes auf einem näher genannten Grundstück der KG A. stattgegeben worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück (I.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das LVwG für nicht zulässig (II.).
2 Begründend führte es dazu zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei grundbücherliche Eigentümerin des näher bezeichneten Nachbargrundstückes, die eingewandt habe, sie habe durch Ersitzung außerbücherliches Eigentum an einem vom gegenständlichen Bescheid umfassten Teil des verfahrensgegenständlichen Grundstückes erlangt und wäre somit dem Bauplatzerklärungsverfahren als Partei beizuziehen gewesen. Laut dem im Behördenakt aufliegenden Grundbuchsauszug sei die R. GmbH grundbücherliche Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Die Argumentation der Revisionswerberin ziele nicht auf eine Ersitzung eines fremden Grundstücksteiles ab, sondern, unter Hinweis auf das Bauverfahren betreffend eine näher genannte Garage, auf ein schon damals im Grundeigentum der Revisionswerberin befindliches Grundstück. Dem stehe das Vorbringen der belangten Behörde, wonach aus einer nicht mit der Baubewilligung übereinstimmenden Bauführung nicht auf eine andere Grundstückskonfiguration geschlossen werden könne, ebenso entgegen wie die vorgelegten Geometerpläne, die, ebenso wie jene des nunmehrigen Bauplatzbewilligungsverfahrens, die in Rede stehenden Grundstücksteile als im Grundeigentum der Bewilligungswerberin stehend auswiesen. Hinsichtlich einer Ersitzung habe die Rechtsvertretung der Revisionswerberin auch auf Nachfrage keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der zivilrechtlichen Voraussetzungen vorgebracht, sodass ein solcher Eigentumserwerb durch die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar sei. Vorliegend sei die Bewilligungswerberin Alleineigentümerin der Grundstücksfläche, auf der der verfahrensgegenständliche Bauplatz liege; daher habe nur sie gemäß § 12a BGG Parteistellung im Verfahren (Verweis auf VwGH 17.4.2023, Ra 2023/06/0035). Da die Revisionswerberin keine solche Parteistellung besitze, sei ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt wird, es fehle an „Rechtsprechung des VwGH zu § 12a BGG, ob ein Nachbar durch Ersitzung außerbücherlicher Eigentümer und dadurch Parteistellung betreffend einem Bauplatz(erklärungs oder änderungsverfahren) hat“. Darüber hinaus wird in Abweichung von näher zitierter Judikatur zusammengefasst vorgebracht, es liege durch eine Nichtbeachtung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung, durch antizipative Beweiswürdigung, infolge eines ergänzungsbedürftigen Sachverhaltes und infolge Aktenwidrigkeit ein die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis vor. Außerdem habe sich das LVwG „auch nicht einmal schlüssig mit der in der Bescheidbeschwerde erhobenen Rüge der Befangenheit der Organwalterin der belangten Behörde auseinandergesetzt“. Am 8. November 2024 habe die Revisionswerberin beim Landesgericht S. bezüglich des verfahrensgegenständlichen Teilstückes des in Rede stehenden Grundstückes Klage gegen die Bauwerberin auf Feststellung ihres Eigentumes und auf grundbücherliche Vereinigung mit ihrem Grundstück eingebracht. Das LVwG habe seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und durch das vollständige Übergehen der Ausführungen der Revisionswerberin und der dazu angebotenen Beweise dessen Ergänzungsbedürftigkeit verursacht. Es habe unterlassen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzunehmen und wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl.für viele etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2024/06/0182, mwN).
8 Gemäß § 12a Abs. 2 BGG ist Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundfläche. Dem Eigentümer ist nach der genannten Gesetzesbestimmung eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Grundfläche geeignet ist.
9 Im vorliegenden Verfahren ist allein strittig, ob der Revisionswerberin an einem Grundstücksteil jenes Grundstückes, auf welches sich der Bauplatzerklärungsbescheid der belangten Behörde vom 14. September 2023 bezieht, Miteigentum zukommt und ihr infolgedessen Parteistellung im Bauplatzerklärungsverfahren einzuräumen gewesen wäre.
10 Dazu ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Die Frage, ob einer bestimmten Person (Mit)Eigentum an einer bestimmten Grundfläche zukommt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der im baubehördlichen Verfahren regelmäßig in Form einer Vorfragenbeurteilung vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinn zum Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039, oder zu strittigen Fragen des Grenzverlaufes z.B. VwGH 9.10.2024, Ra 2024/06/0159, jeweils mwN).
11 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann von grundsätzlicher Bedeutung sind, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtsicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Dies gilt auch für die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen (vgl. dazu für viele etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0136, mwN).
12 Fallbezogen wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden außerordentlichen Revision eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht aufgezeigt. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision erschöpft sich zwar teilweise wiederholt in den Revisionsgründen in umfangreichen Ausführungen zu behaupteten Verfahrensfehlern durch das LVwG bzw. die belangte Behörde (vgl. dazu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allfällige Befangenheit im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein vom LVwG frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert wird, etwa VwGH 17.5.2022, Ra 2022/06/0019, mwN), lassen aber ihrerseits nicht ausreichend konkret erkennen, an welcher Grundfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes aufgrund welcher konkreter Umstände der Erwerb von außerbücherlichem Eigentum durch die Revisionswerberin vom LVwG anzunehmen gewesen sein sollte und welche aufzunehmenden Beweise inwiefern zu dem von der Revisionswerberin rechtlich gewünschten Ergebnis führen hätten können.
13 Schon aus diesem Grund erübrigt sich fallbezogen abgesehen von der sprachlichen Missverständlichkeit der diesbezüglich formulierten Rechtsfrage ein Eingehen auf die in der Zulässigkeitsbegründung formulierte Frage einer möglichen Parteistellung.
14 Insoweit sich die Revisionswerberin auf eine Klage beim Landesgericht S. gegen die Bauwerberin bezüglich „des verfahrensgegenständlichen Teilstücks“ des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bezieht, handelt es sich dabei um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2025
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