Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der Dr. M R, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark betreffend eine baurechtliche Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Stadtsenat der Stadt Graz hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 19. August 2025, LVwG 80.36-600/2005-8, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Mit diesem Beschluss, welcher der antragstellenden Partei am 26. August 2025 zugestellt wurde, wurde das Verfahren über die gegenständliche Beschwerde der antragstellenden Partei gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen, wenn das säumige Verwaltungsgericht nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG) ausgesetzt wird. Ein solcher Beschluss beendet nämlich unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des Verwaltungsgerichts mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Fr 2024/06/0001, mwN).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. September 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden