Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision 1. des Mag. I G und 2. der Mag. E G, beide vertreten durch Dr. Beate Schauer und Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwälte in Bruck/Leitha, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. September 2025, LVwG AV 155/001 2025, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde H vom 5. September 2024 wurden den revisionswerbenden Parteien als Eigentümer eines näher beschriebenen Grundstücks der KG H baupolizeiliche Aufträge gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zum Abbruch einer näher beschriebenen Mauer sowie zur Beseitigung der Veränderungen der Höhenlage des Geländes unter Wiederherstellung des näher genannten Bezugsniveaus erteilt und eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides für die Umsetzung der Aufträge gesetzt.
2 Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde H vom 27. November 2024 wurde die von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobene Berufung unter Neufestsetzung der Frist mit sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
3 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass gegen diese Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision stützt sich zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht nicht näher ausgeführte Verfahrensfehler begangen habe.
9 Dazu ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2023/05/0183, Rn. 17, mwN). Ein Vorbringen, das diesen Anforderungen entspricht, ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.
10 Sodann wird zur Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision weiters vorgebracht, dass „eine rechtliche Klarstellung zu der Frage, inwiefern eine nachträgliche Veränderung des Niveaus hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Mauer, welche nicht von den Revisionswerbern zu verantworten ist, notwendig ist“; hierzu fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung.
11Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Zulässigkeit der Revision (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung erfordert, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 13, mwN). Diesen Voraussetzungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2025
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