Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der R N, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 14. Jänner 2025 mündlich verkündete und am 12. Februar 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG AV 753/001 2024, betreffend Versagung einer Bauplatzerklärung nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Schwechat; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2024 wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde S betreffend die Abweisung des Antrags auf Bauplatzerklärung eines näher bezeichneten Grundstücks der KG M gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unbegründet abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück im Eigentum der Revisionswerberin stehe und als „Bauland Agrargebiet Hintaus“ gewidmet sei. Es schließe im Norden an ein weiteres Grundstück mit derselben Widmung an und im Süden an ein drittes Grundstück, welches die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufweise. Das verfahrensgegenständliche Grundstück grenze weder an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an noch sei es mit einer solchen durch eine Brücke verbunden. Auch liege kein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspreche, vor.
4 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 nicht erfüllt sei, zumal das Grundstück nicht an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche grenze. Weiters führte es mit näherer Begründung aus, dass das Grundstück nicht durch eine Brücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden sei. Auch liege kein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspreche, gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c NÖ BO 2014 vor und das Grundstück weise auch nicht die in § 11 Abs. 2 lit. d NÖ BO 2014 geforderte Widmung „Bauland - Sondergebiet“, sondern „Bauland Agrargebiet Hintaus“ auf. Das Grundstück erfülle daher keine der in § 11 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 geforderten Voraussetzungen; der Antrag auf Bauplatzerklärung sei zu Recht abgewiesen worden.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zunächst wird zur Zulässigkeit der Revision ausgeführt, dass die Frage, „was unter einer ‚öffentlichen Verkehrsfläche‘ iSd § 11 Abs 2 Z 1 lit a) der N. BauO und unter einer ‚Brücke‘ iSd § 11 Abs 2 Z 1 lit b) der NÖ BauO zu verstehen ist“, in der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden sei.
10Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den dargestellten Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der abstrakt gestellten Rechtsfrage abhängen sollte. Dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zuständig. Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. zum Ganzen VwGH 27.6.2025, Ro 2024/06/0009, Rn. 18, mwN).
11 Im Übrigen wird die Begriffsbestimmung des § 4 Z 26 NÖ BO 2014 übersehen, nach der es sich bei einer „öffentlichen Verkehrsfläche“ um „eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung selbst bei einer digitalen Darstellung des Flächenwidmungsplans erst durch Straßenfluchtlinien (Z 29) im genauen Verlauf festgelegt wird“, handelt.
12 Weiters wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unklar, „ob die Bestimmung des § 11 Abs 2 Z 1 lit a) und lit b) NÖ BauO auf den Fall, dass das zum Bauplatz zu erklärende Grundstück nicht direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, wohl aber mit einer solchen durch ein im Eigentum des Bauplatzwerbers stehendes Grundstück verbunden ist, analogiefähig ist, sodass auch in einem solchen Fall eine Bauplatzerklärung in Frage kommt.“
13Auch dieses Vorbringen wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, sind doch bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes im angesprochenen Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung in § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a bis d NÖ BO 2014 klar geregelt. Dass eine der dort genannten Voraussetzungen gegenständlich zuträfe, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht behauptet. Ebensowenig wird Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genannt, nach der die in Rede stehende Frage „unklar“ sein könnte. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, in seiner Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen kann (vgl. etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2024/05/0133, Rn. 12, mwN).
14 Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es sei auch nicht geklärt, „ob die öffentliche Verkehrsfläche iSd § 11 Abs 2 Z 1 lit a) NÖ BauO stets eine Durchzugs- oder Aufschließungsstraße zu sein hat, und zwar auch in solchen Fällen, in welchem eine Er- oder Aufschließung durch den Bauplatzwerber überhaupt nicht beabsichtigt ist“.
15 Auch diesem Zulässigkeitsvorbringen der Revision, das auf den konkreten Revisionsfall und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mit keinem Wort eingeht, fehlt es an einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG vorliegt. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2024/05/0047, Rn. 16, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. aus vielen etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0066, Rn. 13, mwN).
16In der Revision werden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2025
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