Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision 1. des Dr. H V und 2. der Mag. U V, beide vertreten durch die Winkler Riedl Rechtsanwälte OG in Tulln, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. März 2025, LVwG AV 578/001-2023, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht einer von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 2022, mit dem den revisionswerbenden Parteien gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, zwei näher bezeichnete Gebäude und einen Erdkeller zu entfernen, mit einer vorliegend nicht relevanten Maßgabe keine Folge, setzte die Leistungsfrist mit 12 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung fest und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 1268/2025, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
3 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in welcher wenn auch unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ klar als Revisionspunkte erkennbarausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem gesetzlich subjektiv öffentlichen Recht auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiv öffentlichen Recht auf Eigentum (Art 5 StGG, Art 1 1. ZP MRK) sowie auf Durchführung eines Verwaltungsvorschriften-entsprechenden Verwaltungsverfahrens auf richtige Sachverhaltsermittlung und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt“. Das allgemeine Sachlichkeitsgebot, welches sich aus Art. 7 B VG ergebe, sei missachtet worden.
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
6Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. erneut VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
7 Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, Eigentum und Achtung des Sachlichkeitsgebots handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0180, mwN).
8 Die weitere Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Solche können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden (vgl. nochmals VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
9Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2025
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