Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A Y in S, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. August 2025, Zl. VGW 105/014/15772/2024 14, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Das Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Der Revisionswerber brachte beim Verwaltungsgericht die nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber (unter anderem) aufgetragen, die von ihm erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einbringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
3 Im Mängelbehebungsauftrag wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichterfüllung des Auftrages innerhalb der gesetzten Frist die Revision als zurückgezogen gilt.
4Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
5Vorliegend ist der Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.
6Die Revision war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 13. November 2025
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