Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der A I, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. Juni 2025, Zl. LVwG 2025/40/0774 5, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird mit Ausnahme des unangefochten gebliebenen Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1 1.Mit Punkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 28. Februar 2025 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe seit ca. 2018 bis zumindest 23. Oktober 2024 dem G Hotel entgeltlich, selbständig und regelmäßig mehrere (namentlich genannte) Arbeitskräfte (Housekeeper) vermittelt und insoweit das freie Gewerbe der Arbeitsvermittlung gemäß § 151a Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ausgeübt, obwohl sie nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung gewesen sei. Mit Punkt 2. des Straferkenntnisses wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung entgegen näherer Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) ausgeübt.
2Über die Revisionswerberin wurde zum einen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 151a Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800,und zum anderen gemäß § 368 GewO 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 und § 5 Abs. 2 AMFG eine Geldstrafe in Höhe von € 700,verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden der Revisionswerberin gemäß § 64 VStG € 250, auferlegt.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Revisionswerberin gegen Punkt 1. dieses Straferkenntnisses insofern Folge, als es die Umschreibung des Tatzeitraumes von „Sie haben seit ca. 2018“ auf „Sie haben seit der Wintersaison 2022, zumindest seit 24.12.2022“ änderte und die Geldstrafe auf € 1.500, herabsetzte (Spruchpunkt 1.).
4Der Beschwerde gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses gab das Verwaltungsgericht Folge, hob diesen auf und stellte diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein (Spruchpunkt 2.).
5 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).
6 2.1. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei als Hausdame in einem (näher bezeichneten) Hotel beschäftigt. Sie leite in dieser Funktion sämtliche Agenden des Housekeepings und ihr seien sämtliche Housekeeper unterstellt. Die Arbeitsverträge würden vom Hoteldirektor aufgesetzt und normalerweise bei ihm unterschrieben werden. Die Revisionswerberin sei allerdings damit betraut worden, die Verträge von den rumänischen Mitarbeitern unterschreiben zu lassen, da sie sich mit ihnen besser verständigen könne.
7 Die Revisionswerberin habe so das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen weiter ab und zu Mitarbeiter angeworben, sie habe auf Wunsch mehrfach Arbeitsverhältnisse vermittelt und es sei für die Vermittlung eine Provision an sie bezahlt worden. Im Einzelnen stellte das Verwaltungsgericht diesbezüglich Folgendes fest:
Die Arbeitnehmerin A arbeite seit Juni 2024 im Hotel und habe an die Revisionswerberin € 500, bezahlen müssen, damit sie ihre Arbeit behalten könne und nicht gekündigt werde. Als sie den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, sei ihr gesagt worden, dass sie einen Bonus in der Höhe von € 500, an die Revisionswerberin bezahlen müsse.
Der Arbeitnehmer B arbeite seit der Wintersaison 2022 im Hotel und habe am Anfang jeder Saison an die Revisionswerberin € 500, überweisen müssen. Sie habe mit der sofortigen Kündigung gedroht, sollte dieser Betrag nicht überwiesen werden.
Der Arbeitnehmer C arbeite seit 15. Juni 2024 im Hotel und habe für diese Saison € 500, bezahlen müssen, damit er nicht gekündigt werde.
Die Arbeitnehmerin D arbeite seit Dezember 2022 im Hotel. Sie habe an die Revisionswerberin für jede Saison € 500, bezahlen müssen. Die Revisionswerberin habe das Geld am Anfang der Saison verlangt, damit D in dem Hotel arbeiten könne. Wenn sie in den ersten zwei Monaten „dieses Geld“ nicht bezahlt hätte, wäre sie gekündigt worden. Aus Angst habe sie dann „dieses Geld“ bezahlt.
Die Arbeitnehmerin E arbeite seit Dezember 2022 in diesem Hotel. Sie habe für jede Saison € 500, an die Revisionswerberin bezahlen müssen, damit sie hier weiterhin arbeiten könne. Aus Angst ihre Arbeit zu verlieren, habe sie insgesamt € 2.000, bezahlt.
Der Arbeitnehmer F arbeite seit Dezember 2022 als Housekeeper und habe für jede Saison € 500, an die Revisionswerberin bezahlt. Wenn er nicht zahle, müsse er gehen und dürfe nicht arbeiten. Jeder Housekeeper, der von der Revisionswerberin angestellt worden sei, habe bezahlen müssen.
8 2.2.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zum objektiven Tatbestand des § 151a GewO 1994 aus, unter Arbeitsvermittlung im Sinn dieser Bestimmung sei die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zu verstehen. Es gehe also um die Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen.
9 Es sei daher die Frage zu klären, „ob die von [der Revisionswerberin] geforderten Pauschalbeträge von Euro 500,00 von jedem Arbeitsuchenden für die jeweilige Saison als Arbeitsvermittlung im oben angeführten Sinne zu werten sind. Dabei kommt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts in erster Linie auf jenes Merkmal an, welches die Begründung für die Zahlung der Euro 500,00 darstellt“. Sämtliche Zeugen hätten angegeben, dass sie diesen Betrag hätten zahlen müssen, „um die Arbeit zu behalten bzw dass sie nicht gekündigt werden“. Damit habe die Revisionswerberin gegenüber sämtlichen Arbeitsuchenden klar zu verstehen gegeben, dass sie die Entscheidung treffe, ob die jeweiligen Arbeitsuchenden eine Anstellung im gegenständlichen Hotel erhielten oder nicht, und sie habe sich dafür von den Arbeitsuchenden entlohnen lassen. Ob das Hotelmanagement bzw. der Hoteldirektor davon Kenntnis gehabt hätten, könne dahingestellt bleiben. Letztlich habe die Revisionswerberin dafür gesorgt, dass „nur jene Personen einen Arbeitsvertrag bekommen bzw dieser Vertrag nicht gekündigt werden wird, wenn sie die entsprechende Provision erhält“. Sohin habe sich die Revisionswerberin gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Vermittlerin zwischen diesen und der Arbeitgeberin verhalten.
10 In der Folge traf das Verwaltungsgericht nähere Ausführungen zur subjektiven Tatseite und zur Strafbemessung.
11Die Aufhebung des Punktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung des AMFG) begründete das Verwaltungsgericht (insbesondere) damit, dass mit der Verwirklichung der unbefugten Gewerbeausübung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 der gesamte Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung abgedeckt sei und eine weitere Bestrafung wegen § 368 Gewo 1994 in Verbindung mit § 4 AMFG ausscheide.
12 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, wobei Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses ausdrücklich unangefochten bleibt.
13 Die belangte Behörde erstattete im eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 1.Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision (ua.) vor, das Verwaltungsgericht habe die inkriminierte Arbeitsvermittlung darin erblickt, dass „auf eine Nichtbeendigung bestehender Arbeitsverhältnisse hingewirkt bzw. eine Kündigung angedroht worden sei“. Damit liege aber keine Übertretung des § 151a Abs. 1 GewO 1994 vor. Das angefochtene Erkenntnis weiche somit von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, der zufolge es bei der Arbeitsvermittlung um die Bemühungen des Vermittlers gehe, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen. Eine „Nichtkündigung“ bzw. die bloße Aussicht auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stelle keine derartige Bemühung und somit keine Arbeitsvermittlung dar. Es bleibe unklar, worin der konkrete Inhalt der angeblichen Arbeitsvermittlung bestanden habe. Zudem moniert die Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe auch den im Straferkenntnis auferlegten Kostenbeitrag reduzieren müssen.
15 Die Revision ist vor diesem Hintergrund zulässig und aus nachstehenden Gründen auch berechtigt.
16 2.Nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600, zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
17 3.Gemäß § 151a Abs. 1 GewO 1994 ist Arbeitsvermittlung die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinn des Heimarbeitsgesetzes 1960.
18 Bei der Arbeitsvermittlung geht es somit um die Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen (vgl. VwGH 25.3.2014, 2013/04/0085, Pkt. 4.4; vgl. weitersdort zum Begriff der Arbeitsvermittlung nach dem AMFG VwGH 6.11.2012, 2012/09/0106). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betätigt sich ein Vermittler in der Weise, dass jemand, der etwas sucht, mit jemandem in Verbindung gebracht wird, der auf ein solches Angebot wartet oder es gebrauchen kann. Dabei ist es für den Bereich des Gewerberechtes ohne Belang, dass dem Vermittler etwa einer der präsumtiven Vertragspartner namentlich nicht bekannt ist, wie auch der Umstand, ob tatsächlich ein Vertrag zwischen den Vertragspartnern zustande kommt, rechtlich bedeutungslos ist (vgl. dort zur Privatgeschäftsvermittlung VwGH 16.4.1985, 83/04/0202).
19Die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung besteht darin, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zusammenzuführen, damit die so Zusammengeführten in der Folge einen Arbeitsvertrag schließen können (vgl. in diesem Sinn auch [dort iZm dem AMFG] Kietaibl, Die Vermittlung von Bühnenarbeitsverträgen, in Auer Mayer/Felten/Niksova/Pfeil/Schrattbauer/Warter [Hrsg.], Festschrift Rudolf Mosler [2024], 183 [186]). Bei Tätigkeiten, die der Zusammenführung nachgelagert sind (wie etwa im Bereich der Vertragsabwicklung bzw. beim Vertragsabschluss selbst), liegt daher im Umkehrschluss keine Arbeitsvermittlung (mehr) vor (vgl. wiederum Kietaibl , aaO; weiters Reisinger, Der Begriff der Arbeitsvermittlung im AMFG, DRdA 2013, 276 [279]).
20 4. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zwar zunächst zugrunde, dass die Revisionswerberin mehrfach Arbeitsverhältnisse vermittelt und dafür eine Provision erhalten habe. In den konkreten Feststellungen, die das Verwaltungsgericht dann zu den in der Entscheidung namentlich genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getroffen hat und die der Entscheidung somit zugrunde lagen, stellte das Verwaltungsgericht allerdings darauf ab, dass diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der Zahlung des geforderten Betrages an die Revisionswerberin ihre Arbeit behalten könnten und nicht gekündigt würden bzw. dass sie (umgekehrt) im Fall der Nichtzahlung gekündigt worden wären.
21Nach dem oben Gesagten kann aber eine Arbeitsvermittlung im Sinn des § 151a Abs. 1 GewO 1994 nicht darin gesehen werden, dass Arbeitskräften mit der Kündigung gedroht bzw. ein Entgelt dafür verlangt wird, dass nicht auf eine Kündigung des (mit einem Dritten abgeschlossenen) Arbeitsvertrages hingewirkt wird. Dies steht auch im Einklang damit, dass eine der Zusammenführung nachgelagerte Tätigkeit wie die Vertragsabwicklung keine Arbeitsvermittlung nach § 151a GewO 1994 darstellt. Es handelt sich somit nicht um Arbeitsvermittlung, wenn die vermeintlich vermittelnde Person Arbeitskräften unter Forderung einer Provision mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit der Kündigung droht, weil durch diese Tätigkeit Arbeitsuchende nicht mit Arbeitgebern zusammengeführt werden. Würde man die der Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht vorgehaltene Tätigkeit als Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ansehen, hätte dies zudem zur Folge, dass diese Tätigkeit im Fall der Innehabung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewerberechtlich zulässigerweise ausgeübt werden könnte, wofür sich in § 151a Abs. 1 GewO 1994 aber keine Anhaltspunkte finden.
22 5. Basierend auf den im vorliegenden Fall konkret getroffenen Feststellungen kann der Revisionswerberin die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung ohne Gewerbeberechtigung daher nicht angelastet werden. Der lediglich pauschale Hinweis, die Revisionswerberin habe ab und zu Mitarbeiter angeworben bzw. Arbeitsverhältnisse vermittelt, reicht dafür nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat es vielmehr unterlassen, hinreichende Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern die Revisionswerberin in Bezug auf die im Spruch des Straferkenntnisses konkret genannten Arbeitskräfte einer arbeitsvermittelnden Tätigkeit im obigen Sinn nachgekommen ist.
23 Soweit die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung darauf verweist, dass „die Provisionen saisonal überwiesen werden mussten, um einen weiteren Arbeitsvertrag zu erhalten“, ist ergänzend Folgendes anzumerken: Zwar kann eine Arbeitsvermittlung auch dann vorliegen, wenn ein Zusammenführen des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitgeber durch den Vermittler wiederkehrend jedes Jahr zum Zweck des Abschlusses eines Saisonarbeitsverhältnisses erfolgt. Einzuräumen ist auch, dass sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes entnehmen lässt, dass einzelne der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg eine Provision an die Revisionswerberin bezahlt haben. Das ändert aber nichts daran, dass auch in diesen Fällen die Bezahlung der Provision den Feststellungen zufolge für die „Nichtkündigung“ des Arbeitsverhältnisses erfolgte und eindeutige Feststellungen dazu, dass die Zahlungen für das Zusammenführen mit dem Arbeitgeber erfolgt sind, fehlen.
24 Auch auf den in der rechtlichen Begründung des Verwaltungsgerichts ins Treffen geführten Umstand, die Revisionswerberin sei diejenige gewesen, die die Entscheidung getroffen habe, ob die jeweiligen Arbeitsuchenden eine Anstellung im Hotel erhielten, bzw. sie habe dafür gesorgt, dass Personen nur dann einen Arbeitsvertrag erhielten, wenn sie die entsprechende Provision erhalte, kommt es worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist für sich allein für die Frage des Vorliegens einer Arbeitsvermittlung nicht maßgeblich an.
25 6.Im Ergebnis hat es das Verwaltungsgericht somit in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, die im Sinn der obigen Ausführungen notwendigen Feststellungen zu treffen, weshalb sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, die zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG führen.
26Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2025
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