Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der Stadt Wien (Magistratsabteilung 15), vertreten durch die Fellner, Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien sowie die Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2025, Zl. W252 2271839 1/15E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Dr. S H), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Bescheid vom 8. März 2023 gab die Datenschutzbehörde (DSB) der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine näher dargestellte Datenverarbeitung statt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdegegners statt und behob den Bescheid ersatzlos. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Beschwerdegegners.
4 Mit Eingabe vom 25. März 2025 wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom BVwG ein Schreiben der DSB übermittelt, dem zufolge die Mitbeteiligte ihre verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde zurückgezogen habe.
5 Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurde die revisionswerbende Partei daraufhin aufgefordert, sich zur Frage der Klaglosstellung zu äußern. Die revisionswerbende Partei gab bekannt, es bestehe kein rechtliches Interesse mehr an einer inhaltlichen Entscheidung über die gegenständliche Revision.
6Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/03/0004, Rn. 10, mwN).
7 Ein solcher Fall liegt hier vor: Nach Einbringung der Revision hat die Mitbeteiligte ihre Datenschutzbeschwerde zurückgezogen. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG vom 28. Jänner 2025 würde sich für die revisionswerbende Partei daher nichts ändern, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages eine inhaltliche Erledigung desselben ausgeschlossen ist.
8Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der revisionswerbenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren darüber war einzustellen.
9Gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG wurde nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 18. August 2025
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