Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L J, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juli 2025, Zl. VGW 103/034/11985/2024 21, betreffend ein Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 9. Juli 2024 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
2 Dazu stellte es im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Der Revisionswerber sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte und Besitzer zweier Pistolen. Er habe zwei finnische Staatsangehörige beherbergt, die sich zum Zweck des Aufbaus eines Unternehmens in Österreich aufgehalten hätten. Zwischen den beiden Frauen sei es zu einem Streit gekommen. Der Revisionswerber sei dazwischengegangen und habe dabei um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen eine seiner Schusswaffen in Richtung einer der beiden Frauen gehalten und ihr gesagt, sie solle aus der Wohnung verschwinden. Während des Aufenthalts der beiden Frauen beim Revisionswerber habe dieser zumindest eine seiner beiden Schusswaffen in einer Couchritze verwahrt. Dort (im Wohnzimmer im Erdgeschoss) sei sie auch eine Woche später im Zuge einer polizeilichen Nachschau mit angestecktem Magazin vorgefunden worden, die andere ebenso mit angestecktem Magazin im ersten Stock in einem nicht versperrten Nachtkasten neben dem Bett.
3 Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es u.a. die beiden zu diesem Zeitpunkt in Finnland aufhältigen Frauen im Wege einer Videokonferenz vernahm, in wesentlichen Teilen auf die erste Aussage des Opfers gegenüber der Polizei, wobei es sich in seiner eingehenden Beweiswürdigung mit den Angaben des Revisionswerbers, der anderen Frau und der (entlastenden) Aussage des Opfers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auseinandersetzte und im Einzelnen darlegte, warum diesen nicht gefolgt werde.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes zur Bedrohung einer der finnischen Frauen mit einer Waffe und bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Es ginge nämlich pauschal davon aus, dass bei (im Zeitverlauf) divergierenden Aussagen (der selben Person) grundsätzlich immer der ersten Aussage der Vorzug zu geben sei.
9Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014, und 4.12.2024, Ro 2023/06/0011, je mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Beweiswürdigung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes außerdem nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026, mwN).
10 Eine derartige Unschlüssigkeit oder gar Unvertretbarkeit legt die Revision, die im Wesentlichen aus verschiedenen Gründen den Beweiswert der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erstaussage des Opfers vor der Polizei als gering beurteilt und eine Inkonsistenz der Argumentation des Verwaltungsgerichtes behauptet, nicht dar.
11Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von einer „Unwiderlegbarkeit von Erstangaben“ ausgegangen. Vielmehr hat es im Einklang mit der von ihm zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/02/0156, Rn. 15, mwN) ausgeführt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren in der Regel der Wahrheit am Nächsten kommen. Darüber hinaus hat es in seine Beurteilung auch Widersprüche in den späteren Angaben des Opfers zu jenen des Revisionswerbers, deren Erklärung für die Divergenz in ihren Angaben, und eine mögliche Motivation für die Änderung des Aussageverhaltens miteinbezogen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2025
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