Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ivereins (N) in W, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dobelhoffgasse 9/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2025, Zl. W603 2288846 1/22E, betreffend Leitungsrechte nach dem TKG 2021 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH; mitbeteiligte Partei: A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 1. Februar 2024, den Antrag der Revisionswerberin gegen die Mitbeteiligte auf Einräumung eines Leitungsrechts an öffentlichem Gut gemäß §§ 51 und 54 Telekommunikationsgesetz 2021 TKG 2021 an den Leerrohren, Kabel , Zieh und Einstiegsschächten und Verteilerkästen auf einem näher genannten Abschnitt der von der Mitbeteiligten verwalteten Wiener Außenring Schnellstraße S 1 ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei ein Verein, der im Bereich näher genannter Straßen in W über Kommunikationsinfrastruktur verfüge und ein öffentliches Kommunikationsnetz iSd § 6 TKG 2021 bereitstelle. Sie beabsichtige, mit der beantragten Infrastruktur einen Abschlusspunkt ihres Netzes in R zu errichten.
3 Die Mitbeteiligte, die nach ihrer Satzung u.a. für die Planung, den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen einschließlich der hierzu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur zuständig sei, verfüge entlang der verfahrensgegenständlichen Strecke als Infrastruktur über sechs für Kommunikationszwecke nutzbare Hüllrohre, wobei in den Bereichen von zwei Tunneln nur je drei Rohre verlegt seien. Die Hüllrohre in den Tunneln seien alle belegt, im Freiland sei grundsätzlich ein leeres Rohr vorhanden, welches aber abschnittsweise beschädigt sei. Im Freiland seien die Hüllrohre neben der Straße im Erdreich in einer Tiefe von 1,1 Meter verlegt. Im Bereich der Tunnel liege die Rohrinfrastruktur in einem neben der Fahrbahn befindlichen so genannten Ulmentrog (eine Art schmaler „Gehsteig“). Dieser sei nicht für das Gehen von Fußgängern gewidmet, bei Unfällen könnten dort aber Menschen gehen. Die Mitbeteiligte verfüge auf dem gegenständlichen Streckenabschnitt auch über Verteilerkästen. Die Hüllrohre bzw. die darin befindlichen Kabel seien Bestandteile der Bundesstraße. Sie würden zur Verkehrsbeeinflussung, Kontrolle oder Bemautung verwendet.
4 Die Republik Österreich sei Eigentümerin von allen verfahrensgegenständlichen Grundstücken und Tunneln und auch von den darin verlegten Hüllrohren.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zunächst (mit näherer Begründung) aus, die Revisionswerberin sei eine Bereitstellerin eines Kommunikationsnetzes und daher grundsätzlich berechtigt, Leitungsrechte auch an öffentlichem Gut gemäß § 54 TKG 2021 in Anspruch zu nehmen.
6 Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 TKG 2021 erstrecke sich dieses Leitungsrecht auf Gebäude, Gebäudeteile (insbesondere Kabelschächte und sonstige Einrichtungen zur Verlegungen von Kabeln) und sonstige Baulichkeiten. Kabelschächte und sonstige Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln in Gebäuden seien daher als „Gebäudeteile“ definiert.
7 Die Verlegung von Kommunikationsleitungen in bzw. durch Gebäude falle folglich gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 TKG 2021 unter das Leitungsrecht und nicht unter das Mitbenutzungsrecht, und zwar selbst dann, wenn in dem Gebäude bereits vorhandene geeignete „Einrichtungen“ verwendet würden. Demgegenüber falle das Einbringen von Leitungen in vergleichbare „Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln“ (insb. Leerrohre) außerhalb von Gebäuden oder Baulichkeiten unter die Regelungen über die Mitbenutzung nach den §§ 60 ff TKG 2021. Fiele hingegen jedes außerhalb eines Gebäudes liegende Leerrohr (wie Schächte) regelmäßig unter die Regelungen der §§ 51 ff TKG 2021, bliebe für die Bestimmungen über die Mitbenutzung nach den §§ 60 ff TKG 2021 kaum mehr ein sinnvoller Anwendungsbereich.
8 Das von der Revisionswerberin beantragte Recht, eine Kabelleitung in die bestehende Verrohrung („Hüllrohr“) der Mitbeteiligten einzubringen, falle daher für sämtliche Streckenabschnitte im Freiland nicht unter das Leitungsrecht an öffentlichem Gut gemäß § 51 iVm § 54 TKG 2021, sondern könne nach der Systematik des TKG 2021 nur als (entgeltliche) Mitbenutzung erfolgen. Eine solche sei von der Revisionswerberin aber ausdrücklich nicht beantragt worden.
9 Anderes gelte allenfalls für die Streckenabschnitte in den Tunneln, die als Gebäude zu beurteilen seien. Die in den Tunneln verlegten Hüllrohre seien gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 TKG 2021 „Gebäudeteile“, in denen das Einbringen von Leitungen über ein Leitungsrecht (und nicht ein Mitbenutzungsrecht) zulässig sein könnte.
10 Allerdings handle es sich nicht um öffentliches Gut. Öffentliches Gut setze das Eigentum des Staates und Gemeingebrauch voraus. Die verfahrensgegenständlichen Infrastrukturen stünden zwar im Eigentum der Republik Österreich und würden von der Mitbeteiligten verwaltet und betrieben. Hüllrohre und Verteilerkästen seien gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 BStG 1971 auch Teile der Bundesstraße S1. Der Gemeingebrauch erstrecke sich jedoch nicht auf die gesamte Bundesstraße einschließlich ihrer Bestandteile, sondern gemäß § 28 Abs. 1 BStrG, welcher den Gemeingebrauch an Bundesstraßen begründe (Hinweis auf VwGH 15.12.2003, 2003/03/0163), ausschließlich auf die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der Bundesstraße. Welche Flächen dies seien, ergebe sich aus § 3 BStrG, der die Bestandteile einer Bundesstraße definiere und dabei die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen und Parkflächen von anderen Bestandteilen, wie etwa den der Verkehrsbeeinflussung und der Kontrolle dienenden Grundflächen und Anlagen abgrenze. Die gegenständlichen Infrastrukturen, die nach den Feststellungen auch der Verkehrsbeeinflussung und Kontrolle der Bundesstraße dienten, seien daher keine unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen und unterlägen auch nicht dem Gemeingebrauch. Dies gelte sowohl für die im Freiland verlegten Leitungsabschnitte als auch für die in den Tunnelanlagen gelegenen Abschnitte, da auch diese Teile der Straße nicht dazu gewidmet seien, in normalen Situationen von Fußgängern benutzt zu werden. Gleiches gelte auch für die als Zugangspunkte bestehenden Verteilerkästen.
11 Die Revisionswerberin sei für die Benützung der gegenständlichen Hüllrohre und Verteilerkästen der Mitbeteiligten auf die (abgeltungspflichtigen) Regelungen zur Mitbenutzung nach §§ 60 ff TKG 2021 bzw. gegebenenfalls auf Leitungsrechte gemäß §§ 51, 52 und 53 TKG 2021 zu verweisen. Leitungsrechte an Privatgrund gemäß § 52 TKG 2021, an öffentlichem Eigentum gemäß § 53 TKG 2021 und Mitbenutzungsrechte seien aber nicht beantragt worden und wären überdies gegenüber dem Eigentümer (der Republik Österreich) und nicht dem Verwalter geltend zu machen.
12 Auf die übrigen Einwendungen der Mitbeteiligten gegen das beantragte Leitungsrecht habe daher nicht eingegangen werden müssen.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird als Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG formuliert, „ob Kommunikationsnetzbetreibern die Nutzung bestehender Infrastruktur in bzw. an öffentlichem Gut nach den Bestimmungen des TKG 2021 zustehe“. Diese Frage habe weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung für alle Bereitsteller von Kommunikationsnetzwerken und alle (potentiellen) Kunden dieser Bereitsteller. Die Frage betreffe „die Anwendung grundlegender Bestimmungen des TKG [2021] auf öffentliche Straßeninfrastruktur“. Es gehe auch darum, „ob die Regelungen des TKG [2021] Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen des BStrG haben“. Auch sei „der unbestimmte Gesetzesbegriff der ‚sonstigen Baulichkeit‘ iSd TKG 2021 dringend auslegungsbedürftig“, weil davon die Begründung eines Leitungsrechts gemäß § 54 TKG 2021 maßgeblich abhänge.
18 Damit legt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dar:
19 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 24.10.2022, Ra 2022/03/0232, mwN).
20 Diesen Anforderungen wird die dargestellte Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht. Sie behauptet lediglich allgemein die Auslegungsbedürftigkeit der Regelungen über Leitungsrechte an öffentlichem Grund bei Bundesstraßen, ohne jedoch konkret auf den Revisionsfall bezogen darzulegen, von welcher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantworteter Rechtsfrage in Bezug auf die abweisende Begründung des Verwaltungsgerichts, welches das Vorliegen einerseits von Gemeingebrauch an der verfahrensgegenständlichen Infrastruktur und andererseits (hinsichtlich der im Freiland gelegenen Streckenteile) der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 3 TKG 2021 verneinte, die Entscheidung über die Revision abhinge.
21 Auch der Umstand allein, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann, bewirkt noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 21.10.2024, Ra 2023/03/0156, mwN).
22 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2025
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