Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des S, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen das am 12. August 2025 mündlich verkündete und am 25. August 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG 607614/13/WP, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Juni 2025 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 580,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 9 Stunden) verhängt und er gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet. Dem lag der Tatvorwurf zugrunde, er habe zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Messtoleranz um 53 km/h überschritten.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136, mwN).
7Mit dem in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen, keinen konkreten Fallbezug aufweisenden Vorbringen, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes bzw. des Verfahrensrechtes ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weil von der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur abgegangen worden sei, wonach Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen sei, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheine, wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Dem Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. erneut VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136).
8 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
9Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. November 2025
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