Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der P Ges.m.b.H, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 1. August 2025, 405 4/6982/1/11 2025, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung (belangte Behörde) den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 Abs. 3 StVO für die Schaltung näher dargestellter Sujets auf zwei LED Videowalls (MEGA Screens) auf einem neben einer Autobahn errichteten Werbeturm ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde u.a. festgestellt, dass es sich bei zwei weiteren bildlich dargestellten Sujets, die ebendort geschaltet werden sollten, um keine gemäß § 84 StVO genehmigungsfreie Innenwerbung handle (Spruchpunkt III).
2 Begründend wurde im Zuge der Darstellung des Verfahrensgangs die von der verkehrstechnischen Sachverständigen am 10. Februar 2025 erstattete ergänzende Stellungnahme wörtlich wiedergegeben. Darin legte sie die von ihr gegen eine Genehmigung ins Treffen geführte Unfallhäufungsstelle, die Überschwelligkeit der LED Wall und die Überstrahlung von verkehrsrelevanten Informationen mit näherer Begründung dar. Abschließend verwies die Sachverständige noch darauf, dass zusätzlich zu den vorgenannten Ausschlussgründen die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker im gegenständlichen Straßenabschnitt (Stadtautobahn mit vielen dicht aufeinanderfolgenden Verflechtungs und Manöverstrecken) überdurchschnittlich gefordert werde und die Wahrscheinlichkeit für komplexe Verkehrssituationen im Vergleich mit anderen Autobahnabschnitten verhältnismäßig hoch sei, sodass die zusätzliche Ablenkung der Verkehrssicherheit nicht zuträglich und eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit durch das Betreiben der LED Wall zu erwarten sei. Rechtlich stützte sich die belangte Behörde für die Versagung der beantragten Genehmigung auf die nach dem Sachverständigengutachten jeweils allein ausreichenden Ausschlussgründe der Unfallhäufung, der Überschwelligkeit und des kritischen Straßenabschnitts. Die Feststellung, dass die dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Sujets nicht genehmigungsfrei seien, wurde mit deren Ausmaß von 4,8 m x 7,68 m im Zusammenhang mit der starken Wirkung auf die Verkehrsteilnehmer begründet.
3 Die gegen diese Spruchpunkte des Bescheides erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 1. August 2025 als unbegründet ab und es sprach aus, dass dagegen die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. die schon oben genannte Größe und den genauen Standort der LED Wall fest. Ebenso beschrieb es detailliert die Sichtbarkeit des Werbeturms aus beiden Fahrtrichtungen der Autobahn, sowie die in diesem Bereich jeweils befindlichen Auf und Ausfahrten, Beschleunigungs und Verzögerungsstreifen, die Orientierungstafeln, Überkopfanzeigen, Vorwegweiser, Ausfahrtswegweiser und die Ankündigungstafel zu kulturellen Sehenswürdigkeiten. Die Autobahn weise dort drei Fahrstreifen auf und es gelte eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.
5 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht hauptsächlich auf die aus seiner Sicht schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen. Dem Ergebnis des von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Privatgutachtens zur Einhaltung näher genannter Punkte der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, dass es sich dabei lediglich um Mindestanforderungen handle, die in sämtlichen Punkten einzuhalten seien und dass dort nur Beispiele genannt seien.
6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, § 84 Abs. 3 StVO verlange für eine Ausnahme vom Werbeverbot, dass unter Anlegung eines strengen Maßstabs eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit nicht zu erwarten sei. In der konkreten Konstellation des Fahrbahnverlaufs unter Berücksichtigung der dort zulässigen Geschwindigkeit und der Wahrnehmungs und Beobachtungserfordernisse der Verkehrsteilnehmer stehe eine zusätzliche Ablenkung durch die gegenständliche Ankündigungsanlage der Intention der genannten Vorschrift entgegen und die beantragte Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden. Darüber hinaus lägen auch die Ausschlussgründe der Unfallhäufungsstelle und der Überschwelligkeit vor. Ebenso ließen die im Feststellungsbegehren enthaltenen Sujets in Anbetracht ihrer Größe eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erwarten und sie seien schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfrei. Dem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens sei nicht zu folgen gewesen, weil den Ergebnissen der Amtssachverständigen durch das Privatgutachten nichts Fundamentales entgegengehalten werde.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die revisionswerbende Partei erachtet ihre Revision deshalb als zulässig, weil für die Prüfung der Unfallhäufung die Schadensfälle während Baustellenbetriebs herauszurechnen seien und für die Frage der Überschwelligkeit nur ein kleinerer, nämlich ein 30° Sichtkegel anzulegen sei. Weiters habe die Amtssachverständige zum Ausschlussgrund der Überstrahlung keinen Befund aufgenommen und sie habe das Privatgutachten nicht entkräften können. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht kein Übergutachten eingeholt. Der bloße Umstand, dass sich der Streckenabschnitt in einer „Stadtautobahn mit vielen dicht aufeinanderfolgenden Verflechtungs und Manöverstrecken befindet“ bedeute noch nicht per se, dass das Vorhaben unzulässig wäre.
12 Das Verwaltungsgericht ging im Kern davon aus, dass die beantragte Werbung schon allein wegen der auf der kurzen Strecke vorhandenen komplexen Verkehrssituation mit zahlreichen Auf und Abfahrten und entsprechenden Verkehrszeichen bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h den Fahrzeuglenkern eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlange, die eine zusätzliche Ablenkung nicht erlaube. Die revisionswerbende Partei behauptet dazu lediglich das Gegenteil, ohne in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
13 Demnach kommt es im vorliegenden Fall auf die weiteren, jeweils separat ausreichenden Versagungsgründe nach § 84 Abs. 3 StVO nicht mehr an. Beruht eine Entscheidung wie hier auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen einzugehen, weil das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0252, 0253, mwN).
14 Dazu zählt auch der behauptete Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Übergutachten eingeholt, weil es auf die dort zu klärenden Fragen der Unfallhäufigkeit, der Überschwelligkeit und der Überstrahlung nicht mehr ankommt.
15 Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine Innenwerbung nicht unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO falle, sofern sie die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschreite (VwSlg 6853 A/1966 u.a.).
16 Nach der zitierten Entscheidung (VwGH 27.1.1966, 0786/65) geht der Zweck der Vorschriften des § 84 StVO dahin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern.
17 Wenn daher das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Feststellungsbegehrens auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit abstellte, entspricht das angefochtene Erkenntnis dem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgesteckten Rahmen (vgl. etwa auch VwGH 27.1.1972, 0917, 0919/71).
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2025
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