Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des F L, vertreten durch die Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. August 2025, LVwG 080009/14/SB, betreffend Abnahme nach § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels Land; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Oberösterreich Dr. in Cornelia Rouha Mülleder), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 11. April 2025 wurden dem Revisionswerber drei Hunde durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels Land gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) abgenommen.
2 Gegen diese Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt erhob der Mitbeteiligte Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Amtstierärztin habe aufgrund der durchgeführten Kontrolle nicht vertretbar davon ausgehen können, dass die festgestellten Verletzungen der Tiere auf eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Halters oder einer Betreuungsperson zurückzuführen seien.
3 Diese Beschwerde wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht ging u.a. davon aus, dass die vom Revisionswerber zuletzt gehaltenen Hunde ungewöhnlich viele Verletzungen in Form von Knochenbrüchen und einer Verbrennung aufgewiesen hätten, die vom Revisionswerber und seiner Lebensgefährtin nicht hätten plausibel erklärt werden können. Der Revisionswerber habe kein Verständnis gezeigt und es seien neuerlich Verletzungen der Tiere zu befürchten.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil dem angefochtenen Erkenntnis die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 37 Abs. 2 TSchG erforderlichen Feststellungen und Begründung dazu fehlten, dass der Tierhalter nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
10 Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis wenn auch an dislozierter Stelle aber mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass es vom mangelnden Verständnis des Revisionswerbers für die gefahrlose Tierhaltung ausging und es somit als erwiesen ansah, dass er nicht in der Lage sei, Abhilfe dafür zu schaffen, dass die Tiere nicht verletzt werden und das Heilen der Verletzungen eine entsprechende Ruhigstellung erfordert. Das ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass sich das Verwaltungsgericht den dahingehenden Ausführungen der Amtstierärztin anschloss (ES 12f) und diese seiner Entscheidung zugrunde legte.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2025
Rückverweise