Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der T, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen das am 14. Mai 2025 mündlich verkündete und am 26. Mai 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG M 43/001 2024 und LVwG M 17/001 2025, betreffend Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden; mitbeteiligte Partei: Dr. Lucia Giefing, Tierschutzombudsfrau in St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerberin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. Jänner 2024 eine im Jahr 2018 erteilte Bewilligung zum Betrieb einer Tierpension entzogen und ihr wurde die Betreibung der Betriebsstätte zu anderen Zwecken, wie zum Beispiel zum Tierhandel oder zur Tierbetreuung, verboten. Sie erhob zwei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die am 20. Juni 2024 und am 6. März 2025 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgenommenen unangekündigten Kontrollen auf ihrem Grundstück.
2 Diese Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten und über rechtzeitigen Antrag der Revisionswerberin schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab, es verpflichtete die Revisionswerberin zum Ersatz der Aufwendungen nach § 35 VwGVG und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Kontrolle vom 20. Juni 2024 sei aufgrund einer Meldung vom 5. April 2024 erfolgt, wonach die Revisionswerberin weiterhin eine Tierpension betreibe. Im Zuge der Amtshandlung seien 18 Hunde vorgefunden worden, wovon nur sieben auf die Revisionswerberin registriert gewesen seien und fünf in einem Raum entdeckt worden seien, dessen Tür erst geöffnet worden sei, nachdem von dahinter Hundegebell hörbar gewesen sei. Bei der Kontrolle am 6. März 2025 sei die Revisionswerberin nicht zu Hause gewesen und es sei nach mehrmaligem Klingeln eine Dame zum Gartenzaun gekommen. Diese habe nach telefonischer Rücksprache mit der Revisionswerberin ausgerichtet, dass eine Kontrolle verweigert werde. Vom Gartenzaun aus seien sechs Hunde zu sehen gewesen. Nachdem eine Mitarbeiterin der gleichzeitig einschreitenden Finanzpolizei das Gartentor geöffnet habe, sei die Amtstierärztin der belangten Behörde in den Garten und habe in der Küche weitere sieben Hunde wahrnehmen können. Die Tür zum Wohnhaus sei verschlossen gewesen. Im Zuge eines Telefonates habe die Revisionswerberin der Amtstierärztin gesagt, sie habe bis auf zwei dieselben Tiere wie bei der letzten Kontrolle.
4 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sowohl der erste als auch der zweite Fall des § 35 Abs. 4 TSchG erfüllt gewesen seien. Zur Verhältnismäßigkeit der beiden Kontrollen wurde ausgeführt, dass diese auf jene Bereiche beschränkt geblieben seien, wo bereits Hunde gesehen oder gehört worden seien. Die Amtstierärztin habe keine Türen gewaltsam geöffnet. Es sei nicht ersichtlich, welche gelinderen Mittel der Amtstierärztin zur Erreichung der Kontrolle der Hundehaltung durch die Revisionswerberin zur Verfügung gestanden wären. Das Vorgehen der Amtstierärztin sei daher geeignet, erforderlich und angemessen gewesen, um den Zweck der Kontrolle, nämlich den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Hunde, zu gewährleisten.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin erachtet ihre Revision als zulässig, weil eine routinemäßige Kontrolle nach § 35 Abs. 4 erster Satz TSchG nur betreffend Nutztiere zulässig sei und dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere.
10 Hier ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zusätzlich die Kontrollpflicht der Behörde mit § 35 Abs. 4 zweiter und dritter Satz TSchG wegen zahlreicher tierschutzrechtlicher Vorstrafen der Revisionswerberin und der Besorgnis sowie dem Verdacht weiterer Übertretungen nachvollziehbar begründete und dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegengehalten wird.
11 Demnach kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage der Kontrollbefugnis nach § 35 Abs. 4 erster Satz TSchG nicht mehr an. Beruht eine Entscheidung wie hier auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen einzugehen, weil das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0252, mwN).
12 Die Revisionswerberin bringt überdies im Zusammenhang mit einer behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Kontrollen vor, der unrechtmäßige Betrieb einer Tierpension stelle keinen zwingenden oder nur einen geringfügigen Eingriff in das Tierwohl dar und es wären etwa die Ladung und Befragung der Revisionswerberin, angekündigte Kontrollen oder die Einvernahme von Zeugen ausreichend gewesen.
13 Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer faktischen Maßnahme handelt es sich um eine Beurteilung im Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit einer solchen einzelfallbezogenen Beurteilung nur dann vor, wenn diese grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 15.2.2021, Ro 2019/17/0002, mwN).
14 Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Insbesondere, dass im Revisionsfall mit bloßen Befragungen oder einer angekündigten Kontrolle das Auslangen gefunden worden wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, wonach eine Meldung über den Betrieb einer Tierpension bei der Behörde erstattet wurde und die Revisionswerberin weiterhin viele Hunde hielt sowie die Tiere der Amtstierärztin nicht zeigen wollte, nicht ersichtlich.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2025
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