Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des S in M, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Jänner 2025, LVwG S 2300/001 2024, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeverfahren den Revisionswerber schuldig, er habe als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der B GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des näher genannten Sattelanhängers sei, nicht dafür Sorge getragen, dass dieses Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, da an drei näher bestimmten Reifen konkret umschriebene Mängel festgestellt worden seien, wodurch diese Reifen nicht mehr verkehrs- und betriebssicher gewesen seien (Spruchpunkte 1.1. bis 1.3.). Dadurch seien jeweils § 7 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 KFG iVm § 4 Abs. 4 KFG Durchführungsverordnung 1967 KDV iVm § 103 Abs. 1 KFG (Spruchpunkte 1.1. und 1.2.) bzw. § 7 Abs. 1 KFG iVm § 103 Abs. 1 KFG verletzt worden, weshalb gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 und 2 KFG zu Spruchpunkten 1.1. und 1.2. jeweils € 70, (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) und zu Spruchpunkt 1.3. € 60, (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Stunden) verhängt wurden. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ra 2015/03/0021, vor, es seien tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt worden, weil Beweisanträgen zwecks Entlastung des Revisionswerbers nicht stattgegeben worden sei und stattdessen ein in sich nicht schlüssiges Gutachten herangezogen worden sei, um zu begründen, dass Abplatzungen an den Reifen vorgelegen hätten und dies dem Revisionswerber anzulasten sei. Die Einholung eines KFZ technischen Gutachtens sei unterblieben. Weiters sei die zeugenschaftliche Einvernahme eines näher genannten dem Revisionswerber direkt unterstellten Mitarbeiters zum Beweis, dass ein wirksames und ausreichendes Kontrollsystem implementiert sei, unterblieben.
7 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liege nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0108, mwN).
9 Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, entsprechen nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004, mwN).
10 Liegt ein ausrechendes, schlüssiges Gutachten vor, besteht auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten in einem solchen Fall kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0001, mwN).
11 Die Beurteilung, ob ein Gutachten schlüssig ist oder noch ergänzende Beweisaufnahmen insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Einvernahme weiterer Zeugen vorzunehmen gewesen wären, betrifft die Beweiswürdigung. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/02/0202, mwN).
12 Das Verwaltungsgericht hat gegenständlich ausführlich begründet, warum es den Beweisanträgen des Revisionswerbers nicht nachgekommen ist. Dem Antrag auf Einholung eines KFZ technischen Sachverständigengutachtens sei nicht zu entsprechen gewesen, weil bei Vorliegen eines ausreichend schlüssigen Gutachtens kein Rechtsanspruch auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten bestehe. Der Revisionswerber sei dem bereits vorliegenden schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugeneinvernahme eines namentlich bezeichneten Mitarbeiters des Revisionswerbers zum Beweis dafür, dass ein ausreichendes Kontrollsystem im Unternehmen etabliert sei, habe eine diesbezügliche Einvernahme unterbleiben können, weil Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen (hier hinsichtlich des Kontrollsystems) gestellt würden, nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll, entsprächen. Darüber hinaus würde dem Vorbringen des Revisionswerbers hinsichtlich seines Kontrollsystems gefolgt, die Beurteilung, ob dieses im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch ausreiche, um mangelndes Verschulden zu begründen, sei dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Es sei „kein Sanktionssystem“ vorgebracht worden.
13 Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht damit von den dargestellten Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2025
Rückverweise