Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kollmann, über die Revision des M R, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 12. November 2024, Zl. E 168/12/2023.005/031, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Eisenstadt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Säumnisbeschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 16. März 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot – Karte plus“ ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht gelangte zusammengefasst zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer ungarischen Staatsangehörigen im Dezember 2013 geschlossenen und im Dezember 2019 geschiedenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht habe sich maßgeblich auf die Aussagen Außenstehender (damit sind offenbar die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen gemeint) gestützt. Die Frage, inwiefern Dritte berechtigt seien, über die Echtheit einer Beziehung zu urteilen, habe das Verwaltungsgericht unbeantwortet gelassen. Zudem habe es nicht offengelegt, nach welchen Maßstäben es vorliegend vorgegangen sei. Das angefochtene Erkenntnis basiere auf persönlichen Ansichten der Richterin und einer „völlig antiquierten Sichtweise“. Die Wertung der Aussagen, bei der kulturelle Unterschiede nicht berücksichtigt worden seien, sei ausschließlich zulasten des Revisionswerbers erfolgt.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. anstatt vieler VwGH 22.10.2024, Ra 2023/22/0039, mwN).
9 Eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht darzulegen. Das Verwaltungsgericht stützte seine beweiswürdigenden Überlegungen auf eine Vielzahl von Aspekten, zentral auch auf die Aussagen des Revisionswerbers, und gelangte auf Grundlage von im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungstermine gewonnener Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar zur Schlussfolgerung, dass es sich fallbezogen um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
10 Da die Revision sohin keine Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2025
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