Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F U, vertreten durch Dr. Christa Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2024, L507 1400586 4/3E, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeweg den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.
2 Den mit der dagegen erhobenen Revision verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung begründete der Revisionswerber damit, dass dem Antrag im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt (vgl. zB VwGH 24.1.2019, Ra 2018/01/0498).
5 Das angefochtene Erkenntnis versagt dem Revisionswerber die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses. Durch die mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verändern, weil der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde und es daher keine Rechtswirkungen gibt, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten. Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/01/0341, mwN).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. Juni 2024
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