Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des D S, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Februar 2024, L518 1302609 5/10E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte hier 2004, 2006 und 2012 mehrere Anträge auf internationalen Schutz, welche jeweils rechtskräftig ab bzw. zurückgewiesen wurden. Zuletzt wurde sein zweiter Folgeantrag auf internationalen Schutz im Beschwerdeweg durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. Juni 2012 rechtskräftig zurückgewiesen und unter einem gegen den Revisionswerber eine Ausweisung erlassen. Die geschiedene Ehefrau des Revisionswerbers sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder (geboren 2015 und 2017) leben in Österreich, wobei der Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebte. In Georgien befinden sich Verwandte (Mutter und Schwester samt Familie) des Revisionswerbers, mit denen er regelmäßigen Kontakt hat.
2 Während seines Aufenthalts beging der Revisionswerber zunächst wiederholt Vermögensdelikte und wurde deswegen insgesamt siebenmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe verhängt wurde:
3 So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Juli 2004 wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (Ladendiebstahl von Alkohol und Kosmetikprodukten) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 2004 wurde der Revisionswerber wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, § 15 StGB (wiederholte Ladendiebstähle von Alkohol, Lebensmitteln und Kosmetikprodukten) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Dann wurde über den Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 2007 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (Ladendiebstahl von Kosmetikprodukten) eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängt und die bedingte Nachsicht aus der Vorverurteilung widerrufen. Das Bezirksgericht Döbling verhängte über den Revisionswerber mit Urteil vom 22. Jänner 2008 wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (Ladendiebstahl von Parfums) eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Juli 2008 wurde der Revisionswerber wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (Ladendiebstahl von Kleidung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und die bedingte Nachsicht aus der Vorverurteilung widerrufen.
4 Im Hinblick auf diese Straftaten wurde gegen den Revisionswerber mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. November 2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, dem der Revisionswerber auch nach Erlassung der Ausweisung im Juni 2012 (siehe Rn. 1) keine Folge leistete.
5 Des Weiteren verhängte das Bezirksgericht Donaustadt mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Jänner 2011 über den Revisionswerber wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (Ladendiebstahl eines Ladegerätes) eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten. Schließlich verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Revisionswerber mit rechtskräftigem Urteil vom 30. März 2011 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (Ladendiebstahl von Kosmetikartikeln) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten.
6 Auf Antrag des Revisionswerbers wurde das in Rn. 4 genannte unbefristete Rückkehrverbot mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. März 2016 aufgehoben. Die Aufhebung wurde vom BFA darauf gestützt, dass der Revisionswerber zwischenzeitlich eine Familie gegründet habe und seit dem Jahr 2011 keine weitere strafgerichtliche Verurteilung aktenkundig sei. In der Bescheidbegründung wies das BFA auch darauf hin, dass bei einem neuerlichen strafrechtlich relevanten Fehlverhalten die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Aussicht genommen werde.
7 Ab 16. Juni 2016 war der Revisionswerber im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“, der zuletzt mit Gültigkeit bis zum 19. Juni 2024 verlängert wurde.
8 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. November 2022 wurde der Revisionswerber dann wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten, davon fünfzehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, der Revisionswerber habe am 24. September 2022 seine geschiedene Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder mit dem Tode gefährlich bedroht, indem er mit einem etwa 20 cm langen Gemüsemesser in der Hand ankündigte, dass er alle drei umbringen werde, wenn die Polizei komme, und danach ein 25 cm langes, spitzes Brotmesser in die Hand nahm, seinen fünfjährigen Sohn am Kragen packte und durch die Wohnung schleifte, ihm das Messer vor das Gesicht hielt und ankündigte, dass er allen „wie Schweinen die Kehle aufschlitzen“ werde. Überdies habe er seine geschiedene Ehefrau durch mehrere Schläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper verletzt. Aus dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde der Revisionswerber am 24. Februar 2023 entlassen.
9 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 erließ das BFA mit Bezug auf die strafrechtliche Delinquenz des Revisionswerbers gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.
10 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Februar 2024 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
12 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
14 In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber gegen die vom BVwG vorgenommene Gefährdungsprognose und die nach § 9 BFA VG durchgeführte Interessenabwägung.
15 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG ist. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0205, Rn. 10, mwN).
16 Angesichts des Fehlverhaltens, das den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde lag, ging das BVwG im Ergebnis nicht unvertretbar davon aus, dessen Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, und stelle auch eine das Einreiseverbot rechtfertigende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG dar. Dabei stützte sich das BVwG vor allem und insgesamt tragend auf das von besonderer Brutalität sogar gegenüber den eigenen Kindern gekennzeichnete, der letzten Verurteilung des Revisionswerbers zugrundeliegende Fehlverhalten (siehe Rn. 8).
17 Entgegen dem Revisionsvorbringen durfte das BVwG aber zusätzlich zu diesen, die Gefährdungsprognose maßgeblich begründenden Straftaten grundsätzlich auch die den früheren Verurteilungen des Revisionswerbers zugrundeliegenden Verhaltensweisen (zahlreiche, trotz Verbüßung von Haftstrafen im einschlägigen Rückfall begangene, teils qualifizierte Diebstahlsfakten) ebenfalls wenn auch nicht allein tragend berücksichtigen. Denn bei der Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer (bestimmten) Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. z.B. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 9, mwN). Eine solche Gesamtbeurteilung des Persönlichkeitsbildes des Revisionswerbers, von dem sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch einen persönlichen Eindruck verschaffte, nahm das BVwG fallbezogen in vertretbarer Weise vor. Der Umstand, dass manche in der Vergangenheit gelegene Straftaten des Revisionswerbers schon seinerzeit bei der Verhängung des später aufgehobenen Rückkehrverbotes (siehe oben Rn. 4 und 6) berücksichtigt worden waren, bewirkte somit im Gegensatz zur in der Revision geäußerten Auffassung keine „Konsumation“ dieses Verhaltens insofern als es nunmehr bei der Beurteilung der vom Aufenthalt des Revisionswerbers aktuell ausgehenden Gefahr gar nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen.
18 Entgegen dem Revisionsvorbringen beschränkte sich das BVwG im Rahmen seiner Gefährdungsprognose auch nicht auf eine bloße Wiedergabe des Tenors der strafgerichtlichen Urteile, sondern setzte sich ausreichend mit den Straftaten des Revisionswerbers auseinander und ging dabei insbesondere auf sein der letzten Verurteilung zugrundeliegendes, von besonderer Rücksichtslosigkeit gekennzeichnetes, auch gegen seine eigenen Kinder gerichtetes Fehlverhalten ein. Die Einschätzung des BVwG, der Revisionswerber habe keine ausreichende Verantwortung für sein Verhalten übernommen, sondern sein Fehlverhalten unter anderem mit der damals bestehenden Alkoholisierung zu erklären versucht, erscheint in Anbetracht der Äußerungen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht unvertretbar.
19 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er kümmere sich nunmehr wieder um seine Kinder, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0370, Rn. 10, mwN). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als unvertretbar anzusehen, dass das BVwG den Wohlverhaltenszeitraum von knapp weniger als einem Jahr seit der letzten Haftentlassung im Ergebnis nicht als ausreichend ansah, um auch nur eine wesentliche Minderung der vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr anzunehmen.
20 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird noch ins Treffen geführt, das BVwG habe die dem Revisionswerber vom Strafgericht gewährten (teil )bedingten Strafnachsichten nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend, wird dabei doch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also (auch) unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist. Vielmehr ist dabei wie schon erwähnt vor allem auf die Art und Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0192, Rn. 18, mwN). Dem hat das BVwG im Ergebnis wie aus Rn. 17/18 ersichtlich ausreichend Rechnung getragen.
21 Auch die vom BVwG am Maßstab des § 9 BFA VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber durchgeführte Interessenabwägung erweist sich im Ergebnis als vertretbar. So berücksichtigte das BVwG die lange Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet, seine zeitweise berufliche Tätigkeit, seine Deutschkenntnisse sowie die Unterhaltsleistungen an seine minderjährigen Kinder ohnehin zu seinen Gunsten. Das BVwG nahm bei der Abwägung auch darauf Bedacht, dass der Revisionswerber (wieder) Kontakt zu seinen Kindern hält. Demgegenüber durfte das BVwG die familiären Bindungen des Revisionswerbers zu seinen Kindern im Ergebnis vertretbar dadurch als maßgeblich relativiert ansehen, dass die letzte Straftat in der Ausübung von massiver Gewalt auch gegen seine Kinder bestanden hatte. Soweit trotzdem aufgrund der (zeitweiligen) Trennung vom Vater das Kindeswohl berührt sein könnte, genügt der Hinweis, dass diese Beeinträchtigung im öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Revisionswerber hinzunehmen ist. Auch diese vom BVwG der Sache nach geäußerte Auffassung ist fallbezogen nicht als unvertretbar anzusehen. Für diese Beurteilung war es entgegen der Meinung in der Revision auch nicht erforderlich, die geschiedenen Ehefrau des Revisionswerbers als Zeugin zu vernehmen, was im Übrigen im Beschwerdeverfahren gar nicht beantragt worden war.
22 Schließlich ist auch das Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Revisionswerbers in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zielführend. So stellte das BVwG anders als in der Revision behauptet nicht nur eine „Thromboseneigung“ fest, sondern legte seiner Beurteilung die Feststellung zugrunde, er leide an einer Bein und Beckenvenenthrombose als Spät und Dauerfolge einer Fehlbehandlung in Folge eines Hungerstreikes während seiner Anhaltung in Schubhaft. Die Revision tritt in diesem Zusammenhang jedoch den vom BVwG herangezogenen aktuellen Länderberichten, aus denen es vertretbar das Vorhandensein einer allgemeinen medizinischen Versorgung und auch von Behandlungsmöglichkeiten des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat Georgien bejahte, nicht ausreichend konkret entgegen. Mit dem Vorbringen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers kann daher weder die Vertretbarkeit der Interessenabwägung noch die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung wirksam bekämpft werden.
23 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2025
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