Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Jänner 2024, W600 2247350 3/13E, betreffend Sicherstellung eines Reisepasses und eines Aufenthaltstitels nach § 39 BFA VG (mitbeteiligte Partei: G A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Mitbeteiligte, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich mehrere Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils rechtskräftig ab bzw. zurückgewiesen wurden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach mit Bescheid vom 20. September 2018 unter einem mit der Zurückweisung des dritten Folgeantrages des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache aus, dass dem Mitbeteiligten (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, es erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Überdies verhängte es gegen den Mitbeteiligten wegen seiner Straffälligkeit ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2018 als unbegründet ab.
3 Am 29. Dezember 2023 wurde der Mitbeteiligte aufgrund eines auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA VG gestützten Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und anschließend in einem Polizeianhaltezentrum angehalten.
4 Am 31. Dezember 2023 wurden der bis 11. November 2026 gültige nigerianische Reisepass sowie der bis 29. September 2027 gültige spanische Aufenthaltstitel des Mitbeteiligten nach dessen Einvernahme (erkennbar) zum Zweck der Sicherung der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria gemäß § 39 BFA VG sichergestellt.
5Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (nach Nigeria) verhängt.
6Der gegen die Sicherstellung des Reisepasses und des Aufenthaltstitels mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2024 erhobenen Maßnahmenbeschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Jänner 2024 Folge, es stellte fest, dass die vorläufige Sicherstellung des nigerianischen Reisepasses und spanischen Aufenthaltstitels des Mitbeteiligten ab 31. Dezember 2023 rechtswidrig gewesen sei, und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 In seinem Beschluss VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025, betreffend die über den Mitbeteiligten am 31. Dezember 2023 verhängte Schubhaft (siehe Rn. 5) auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kannhat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass aufgrund des gültigen spanischen Aufenthaltstitels des Mitbeteiligten fallgegenständlich eine Effektuierung der im Jahr 2018 erlassenen Rückkehrentscheidung durch eine Abschiebung nach Nigeria nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG in Betracht gekommen wäre, was das BFA nicht geprüft habe. Es traf somit die gegenteilige, vom BFA in der Stellungnahme zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ebenfalls vertretene Prämisse, dass die genannten Dokumente zur Sicherung einer ohne Weiteres möglichen Abschiebung des Mitbeteiligten nach Nigeria benötigt werden könnten, von vornherein nicht zu. Vielmehr wäre dem Mitbeteiligten wie sich aus dem genannten Erkenntnis auch ergibt die von ihm beabsichtigte freiwillige Ausreise mit den (zu Unrecht) sichergestellten Dokumenten zu ermöglichen gewesen. Schon deshalb war es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Sicherstellung der in Rede stehenden Dokumente zu dem genannten Zweck für rechtswidrig erachtete.
9 Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
10Von der in der Revisionsbeantwortung beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
11Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 47 Abs. 3 iVm § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2024
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