Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision der S E, vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 24/210b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2024, I414 22894992/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine ägyptische Staatsangehörige, stellte am 3. Dezember 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Am 1. September 2017 sei sie so ihr Vorbringen mit dem Flugzeug legal von Kairo nach Wien Schwechat gereist. Sie habe ursprünglich in Frankreich Urlaub machen wollen. In Österreich habe sie auf Facebook ein Video geteilt, auf dem zu sehen sei, wie ägyptische Soldaten auf der Sinai Halbinsel Menschen töten würden. In der Folge sei ihr Profil gehackt worden. Ein Schulfreund habe sie darüber verständigt, dass sie nicht mehr nach Ägypten zurückkehren solle, weil der ägyptische Staatssicherheitsdienst einen Akt über ihre Person angelegt habe. Sie habe Angst, in Ägypten festgenommen zu werden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom 2. März 2024 ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise der Revisionswerberin fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage, als unbegründet abgewiesen.
4 Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2688/2024 7, abgelehnt und unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Im konkreten Fall sei keine zeugenschaftliche Einvernahme der Anwälte der Revisionswerberin erfolgt. Diese hätten „bestätigen können, dass das Fluchtvorbringen der Revisionswerberin zwar richtig ist, Asylsuchenden aus Ägypten aber nur in sehr wenigen Fällen Asyl gewährt wird.“ Darüber hinaus liege auch eine Verletzung der Ermittlungspflicht vor, weil die Revisionswerberin im Zusammenhang mit ihren früheren Aufenthalten in Österreich und der jeweiligen Rückkehr nach Ägypten nicht entsprechend befragt worden sei.
9 Werden Verfahrensmängel wie hier im Besonderen Ermittlungs- und Begründungsmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2024/20/0554, mwN).
10 Ausführungen, warum eine solche Bestätigung oder die oben genannte Befragung der Rechtsanwälte zu einem anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis hätten führen können, enthält das Zulässigkeitsvorbringen der Revision ebenso wenig, wie zu dem Umstand, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Aussagen, die sie im Rahmen der von ihr vermissten Befragung habe tätigen wollen, im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten. Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen vermag die Revisionswerberin sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
11 Wenn die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung weiters vorträgt, aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in einem nicht die Revisionswerberin betreffendenVerfahren sei eine asylrelevante Verfolgung der Revisionswerberin ableitbar und sie habe auch eine konkrete Verfolgungsgefahr vorgebracht, legt sie damit nicht dar, inwiefern ihr persönlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohte. Es ist für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt (vgl. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132, mwN).
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine umfangreiche und auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Prüfung, ob die Revisionswerberin aus asylrechtlich maßgeblichen Gesichtspunkten schutzbedürftig ist, vorgenommen. Dass diese Beurteilung zu beanstanden wäre, wird von der Revisionswerberin nicht dargetan.
13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2024
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