Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des H E in S, vertreten durch die Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte PartG mbB, diese vertreten durch Dr. Florian Klimscha, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Peregringasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2024, I406 2274055 1/33E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 10. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Mai 2023 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer drei Tagsatzungen umfassenden Verhandlung mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2024 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 831/2024 9, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, das dem Vorbringen des Revisionswerbers zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner (behaupteten) Homosexualität keinen Glauben geschenkt hat.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 24.4.2024, Ra 2022/20/0058, mwN).
10 Das Verwaltungsgericht hat eine Verhandlung (mit drei Tagsatzungen) durchgeführt und sich mit den aufgenommenen Beweisen ausführlich und in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Dem setzt der Revisionswerber einerseits nur das Beharren auf der Richtigkeit seiner Angaben entgegen, und andererseits stellt er eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die er an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt wissen möchte. Damit wird aber nicht aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
11 Soweit der Revisionswerber auch Ermittlungsmängel als Grund für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels, weshalb also bei dessen Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 31.5.2024, Ra 2024/20/0286, mwN).
12 Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutun - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären. Das gilt auch für jenen Fall, in dem nicht das gänzliche Unterbleiben der Vernehmung geltend gemacht wird, sondern die Notwendigkeit einer ergänzenden Befragung einer vernommenen Person ins Treffen geführt wird (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0305, mwN).
13 Eine solche Relevanzdarstellung findet sich in der Revision nicht.
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2024
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