Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2024, L502 2265584 1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein jordanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Begründung der Zulässigkeit rügt der Revisionswerber das Vorliegen von Feststellungmängeln. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen zu den Auswirkungen des Konflikts in Gaza auf Jordanien zu treffen, was „rechtlich relevant sei“. Es seien die Länderberichte nicht aktuell. Aufgrund der instabilen Lage in Israel, Syrien und im Irak bestehe die Gefahr von Terroranschlägen und eine erhöhte Sicherheitsgefährdung, insbesondere auch an Orten, die von Ausländern frequentiert würden.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Werden Verfahrensmängel wie hier Feststellungs , Ermittlungs und weitere Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2021/20/0432, mwN).
9 Der Revisionswerber macht geltend, es sei ihm wegen der aktuellen Sicherheitslage in Jordanien eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. Insoweit verweist er in seinen Ausführungen auf im Gazastreifen, in Syrien und im Irak herrschende Konflikte.
10 Warum aber die von ihm erwähnten Konflikte sowie politische Ziele von Nachbarstaaten Jordaniens, die Medienberichten zu entnehmen wären, konkret auf seine persönliche Situation Auswirkungen hätten, bleibt anhand des Vorbringens in der Revision völlig im Dunkeln (vgl. ausführlich zur der Sache nach vom Revisionswerber angesprochenen Prüfung, ob das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK besteht, VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN). Zudem wird in der Revision ausgeblendet, dass der Revisionswerber nicht aus einer der von ihm angesprochenen Regionen stammt, sondern den (insoweit unbestrittenen) Feststellungen zufolge aus Amman. Dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben sein könnten, wird mit dem Vorbringen in der Revision nicht dargetan. Somit ist schon die Relevanz allfälliger Verfahrensfehler nicht zu sehen, sodass hier dahingestellt bleiben kann, ob solche überhaupt vorliegen.
11 Weiters wendet sich der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG). Er bringt zusammengefasst vor, dass seine soziale und sprachliche Integration ausgeprägt sei, insbesondere im Hinblick auf sein aufrechtes Arbeitsverhältnis. Weiters sei er integriert und habe mehrere Kurse für die deutsche Sprache besucht. Zudem sei unberücksichtigt gelassen worden, dass er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe und deren Aufenthaltsort nicht kenne.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/20/0244, mwN).
13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0073, mwN).
14 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es sich in einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft hatte, vorgenommen. Dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2024
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