Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16 18, Stg. 2, OG 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2024, W105 2274515 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 8. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er unter anderem damit begründete, aus religiösen Gründen Verfolgung zu fürchten.
2 Mit Bescheid vom 5. Mai 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit angefochtenem Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG führte begründend soweit gegenständlich von Relevanz aus, dass der Revisionswerber glaubhaft angegeben habe, eine sechsmonatige Polizeiausbildung absolviert zu haben. Es ging jedoch von keiner konkreten Bedrohungssituation in diesem Zusammenhang aus.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, indem es das Recht des Revisionswerbers auf Parteiengehör verletzt bzw. entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse gänzlich außer Acht gelassen habe. Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung drei Lichtbilder vorgelegt, die ihn bei seiner Tätigkeit als Polizist in Afghanistan zeigten. Der Richter habe angekündigt, diese vorgelegten Lichtbilder einer kriminaltechnischen Untersuchung unterziehen zu lassen, in der Folge sei jedoch seitens des Gerichts keine Information mehr erfolgt, stattdessen sei kommentarlos das angefochtene Erkenntnis erlassen worden.
9 Werden wie gegenständlich Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auch deren Relevanz dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/19/0008, mwN). Auch eine Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2020/19/0322, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision jedoch nicht zu entnehmen.
10 Soweit die Revision im Übrigen geltend macht, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgegangen, wonach bereits die Unverhältnismäßigkeit der für die unerlaubte Ausreise aus Afghanistan vorgesehenen Sanktionen eine ausreichende Bescheinigung für eine asylrelevante Verfolgung darstelle und sich dabei auf VwGH 22.5.2003, 2001/20/0268, bezieht, verkennt sie, dass der dort beurteilte Sachverhalt mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar und diese Entscheidung daher für die Lösung des Revisionsfalles nicht einschlägig ist.
11 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2025
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