Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des G L, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2024, W226 2274647 1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 26. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, auf Grund des Krieges und aus Angst vor dem Reservemilitärdienst ausgereist zu sein.
2 Mit Bescheid vom 10. Mai 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Begründend führte es aus, dass der Revisionswerber keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe aufweise. Er habe keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht hätten. Des Weiteren könne er sich vom Reservedienst freikaufen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die vorliegende Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des BVwG und bringt dazu vor, dass die vom Revisionswerber eingebrachte Stellungnahme und die in den Feststellungen abgedruckten Länderinformationen zu Repressionen gegen Rückkehrer ignoriert worden seien. Der Revisionswerber habe vor dem BFA angegeben, das Syrische Regime zu hassen. Er wünsche „Gottes Rache für die Regierung Assad“. Auch Unterlassungen könnten oppositionell sein. Wer sich nicht der Verteidigung des Regimes anschließe, sei ein Feind. Der Antrag auf internationalen Schutz im Ausland sei im Fall Syriens als oppositionelle Handlung anzusehen.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 26.1.2024, Ra 2023/19/0464, mwN).
7 Eine solche, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit vermag die Revision im vorliegenden Fall nicht aufzuzeigen.
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausgesprochen hat, lässt sich aus der Berichtslage zu Syrien entgegen dem Revisionsvorbringen gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine regimekritische Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
9 Zudem hat sich das BVwG im gegenständlichen Fall neben weiteren Argumenten auch tragend darauf gestützt, dass sich der Revisionswerber von der Verpflichtung zum Reservedienst durch Leistung einer Befreiungsgebühr freikaufen könne.
Das Verlangen des Herkunftsstaates nach einer solchen Leistung ist aber angesichts der festgestellten Kosten nicht als Verfolgung einzustufen (vgl. dazu bereits VwGH 8.11.2023, Ra 2023/20/0520, und VwGH 26.2.2024, Ra 2023/20/0200, jeweils mwN).
Dem wird in der Revision nichts Taugliches entgegengesetzt.
Ausgehend davon ist auch den weiteren von der Revision behaupteten Begründungsmängeln der Boden entzogen.
10 Schließlich zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen, das BVwG habe die eingebrachte Stellungnahme und die in den Feststellungen abgedruckten Länderinformationen zu Repressionen gegen Rückkehrer ignoriert, die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel nicht auf (siehe zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 18.1.2024, Ra 2023/19/0496, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. April 2024
Rückverweise