Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A A in N, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2023, G304 2274966 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Österreich ein. Der Revisionswerber reiste im Jahr 2017 aus dem Bundesgebiet aus und am 31. Oktober 2020 wieder ein.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Juni 2023 wurde dem Revisionswerber u.a. soweit für das Revisionsverfahren wesentlich eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 Z 5, 6, 9 FPG gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.).
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, „dass Spruchpunkt I. des Bescheides betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 aufgehoben“ werde „und sich die in Spruchpunkt II. des Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG“ stütze (Spruchpunkt I.). Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei „in Österreich strafrechtlich verurteilt“ worden, und zwar mit Urteil (gemeint wohl: des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht) „von März 2022, rk mit September 2022 (Anm: nach der Aktenlage: 23. September 2022), wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren unbedingt, wobei der BF am 30.06.2023 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen worden ist“.
Der Revisionswerber habe sich von Jahresanfang 2012 bis 26. Jänner 2017 an den terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat (IS) und Jabhat al Nusra als Mitglied in dem Wissen beteiligt, dadurch diese in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und strafbare Handlungen, nämlich die zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten, zu fördern.
Disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Verwaltungsgericht weiters fest, der Revisionswerber sei Anfang des Jahres 2012 bereit gewesen, sich einer Terrororganisation anzuschließen, und zum Anschlusszeitpunkt auch bereit gewesen, Einschränkungen in seinem Familienleben hinzunehmen. Er habe sich ab Wiedereinreise Ende Oktober 2020 bis zu seiner Abschiebung am 1. August 2023 nicht ganz drei Jahre lang in Österreich, nicht jedoch in Freiheit, sondern in Haft aufgehalten.
Mit „Strafgerichtsbeschluss vom 19.04.2023“ sei beschlossen worden, dass dem Revisionswerber nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Rest der Strafe von einem Drittel bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen und der Revisionswerber am 30. Juni 2023 bedingt entlassen werde, dies unter Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit.
Aufgrund der bevorgestandenen Haftentlassung sei das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) um eine aktuelle Gefährdungseinschätzung der Person des Revisionswerbers ersucht worden. Im Zuge der „nach Strafgerichtsbeschluss vom 19.04.2023 vorgenommenen Gefährdungseinschätzung des LVT am 24.04.2023“ sei eindeutig festgestellt worden, dass auch zukünftig durch die Person des Revisionswerbers eine Gefährdung durch seine terroristische Gesinnung nicht ausgeschlossen werden könne.
Der Gefährdungseinschätzung, dass eine aktuelle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit durch den Revisionswerber nicht ausgeschlossen werden könne, werde „auch nunmehr seitens der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung gefolgt“.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, der Revisionswerber sei bereits am 1. August 2023 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien abgeschoben worden, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen sei. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden eindeutig etwaige private Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Bleiberecht überwiegen. Es sei von keiner positiven Zukunftsprognose und von einer vom Revisionswerber für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 3 Z 5, 6 und 9 FPG auszugehen. Aufgrund der vom Revisionswerber „mit seinen strafbaren Handlungen unter Beweis gestellten Bereitschaft zur Beteiligung an terroristischen Vereinigungen und deren Förderung“ sei in Anbetracht der Schwere mangels demgegenüber berücksichtigungswürdiger familiärer und privater Interessen nur die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots in Betracht gekommen.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 28. November 2023, E 3539/2023 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der VfGH u.a. aus:
„Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ([...]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden ([...]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des Grundrechtes darstellen ([...]). [...]
[...]
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt (VfSlg. 19-086/2010)“.
6 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision rügt im Rahmen ihres Zulässigkeitsvorbringens zunächst, das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag des Revisionswerbers übergangen, eine näher genannte Person, die über profunde Islamkenntnisse verfüge, als Gutachter „zur Einschätzung der weltanschaulichen Gesinnung“ des Revisionswerbers zu bestellen. Dieses Gutachten hätte ergeben, dass der Revisionswerber keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.
Dazu ist vorauszuschicken, dass Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2021/17/0082, mwN).
Die Aufnahme dieses Beweises hat das Verwaltungsgericht aus gleich mehreren Gründen ohne relevanten Verfahrensmangel unterlassen:
Erstens obliegt die Auswahl der Person eines allenfalls erforderlichen Sachverständigen allein dem Gericht im Rahmen seiner durch den Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit determinierten Verfahrensführung (vgl. z.B. VwGH 5.7.2021, Ra 2021/17/0060, mwN), wobei es zwar erforderlich ist, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft (s. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016), aber ohne dass deswegen irgendeine Verpflichtung bestünde, einen von einer Verfahrenspartei konkret benannten Sachverständigen zu bestellen, dessen Eignung und Qualifikation zusätzlich ohnedies zu prüfen wäre. Zweitens fällt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers ohnehin in den Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung. Drittens und letztens stellt die Frage, ob vom Revisionswerber eine (für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende schwerwiegende) Gefahr ausgeht, als Resultat einer anzustellenden Gefährdungsprognose eine (damit insbesondere auch revisible) Rechtsfrage dar, die daher einem Sachverständigenbeweis schon an sich nicht zugänglich ist (vgl. insoweit auch VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018).
11 Der Revisionswerber wendet sich schließlich auch gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN). Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in diesem Sinn krass fehlerhaft erfolgt wäre, vermag die Revision mit ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit nicht aufzuzeigen.
12 Die Revision macht in diesem Zusammenhang überdies Aktenwidrigkeit geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht. Vielmehr liegt eine Aktenwidrigkeit dann vor, wenn sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. zum Ganzen VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).
Aktenwidrigkeit ist somit dann gegeben, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von einem Sachverhalt ausgeht, der sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergibt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. erneut VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0016, mwN).
Dass vorliegend der Akteninhalt in diesem Sinn nicht richtig also in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmend wiedergegeben worden wäre, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision ebenfalls nicht aufgezeigt.
13 Das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) wird hier schon durch die Verwirklichung der Tatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG („wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“) und § 53 Abs. 3 Z 6 erster und zweiter Fall FPG („auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat“) indiziert und ergibt sich evident aus den, dem gegen den Revisionswerber ergangenen, bereits oben näher dargestellten Strafurteil zugrunde liegenden, besonders gravierenden Straftaten. Daran ändert auch der durch den Revisionswerber ins Treffen geführte (und bloß behauptete) Gesinnungswandel während der Haft nichts, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Aufgrund der verbüßten Strafhaft des Revisionswerbers liegt ein beachtliches Wohlverhalten nicht vor (vgl. zum Ganzen VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).
14 Dass das Verwaltungsgericht die einzelfallbezogene Einschätzung der vom Revisionswerber aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte (vgl. dazu VwGH 27.9.2021, Ra 2021/17/0106, mwN), zeigt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision somit zusammengefasst nicht auf.
15 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2024
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