Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des G R, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Februar 2023, Zl. RV/3100426/2022, betreffend Einkommensteuer 2021, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bemessung der Einkommensteuer des Revisionswerbers für das Jahr 2021 einen Sachbezug für ein Arbeitgeberdarlehen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde auf Antrag des Revisionswerbers ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
3 Das Bundesfinanzgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Revisionswerber gemeinsam mit seiner Ehefrau von seinem Arbeitgeber im Jahr 2004 ein Darlehen in Form eines endfälligen Fremdwährungsdarlehens in Schweizer Franken erhalten habe. Im Jahr 2006 habe der Revisionswerber gemeinsam mit seiner Ehefrau einen weiteren Fremdwährungskredit seines Arbeitgebers erhalten. Für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume des Streitjahres seien tatsächlich keine Zinsen verrechnet worden. Den hieraus erzielten Vorteil habe der Dienstgeber nach § 5 der Sachbezugswerteverordnung verrechnet. Die Zinsersparnis habe im Jahr 2021 981,38 € betragen. Der Sachverhalt sei unbestritten und nach der Aktenlage belegt. Insbesondere sei die Zinsersparnis der Höhe nach außer Streit gestellt worden. Der Rechengang in den Bezugsabrechnungen habe sich für alle Beteiligten als nachvollziehbar erwiesen.
4 Der Revisionswerber bekämpfe den angefochtenen Bescheid im Kern mit dem Argument, die Sachbezugswerteverordnung sei hinsichtlich der Anwendung auf Fremdwährungskredite „bei nicht in EUR vergebenen Krediten“ nicht in § 15 Abs. 2 EStG 1988 gedeckt und somit gesetzwidrig. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermöge er damit nicht erfolgreich aufzuzeigen, weil das Finanzamt aufgrund Art. 18 Abs. 1 B VG an die gehörig kundgemachte Verordnung ebenso gebunden sei, wie dies gemäß Art. 135 Abs. 4 B VG iVm Art. 89 B VG grundsätzlich auch auf das Bundesfinanzgericht zutreffe. Gegen die Gesetzmäßigkeit und die Anwendung der Sachbezugswerteverordnung hege das Bundesfinanzgericht keine Bedenken. § 5 der Sachbezugswerteverordnung knüpfe an einen weitgehend formalen Tatbestand an, der wiederum auf der Annahme des Normsetzers beruhe, wonach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Kreditinstituten regelmäßig bessere Konditionen als fremden Kunden gewährt würden.
5 Das Bundesfinanzgericht verstehe das Vorbringen des Revisionswerbers so, dass schon vor dem Ansatz des Sachbezuges und damit unabhängig davon die Verschuldung in Fremdwährung aus allgemeinen (Wechselkursrisiko) wie aus konkreten Gründen (konkreter Wechselkurs) keinen geldwerten Mitarbeitervorteil im Sinne der obgenannten Bestimmung darstellen könne, welcher Umstand einen Ansatz des Sachbezuges und damit eine Erhöhung der Bruttobezüge als Bemessungsgrundlage für eine Besteuerung als nicht gerechtfertigt erscheinen ließe. Dem sei aber nicht zu folgen. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 5 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, idF BGBl. II Nr. 243/2015, werde bei der Ermittlung der Zinsersparnis bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen im Kalenderjahr ein gemäß Abs. 2 ermittelter Prozentsatz angesetzt. Dabei sei die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. In einem vom Verordnungsgeber eingeführten Rechengang werde ein Prozentsatz auf Basis eines bereits ermittelten Durchschnittswertes gebildet (und mit einem Faktor von 0,75 Prozentpunkten erhöht). Dieser sei sodann von der Lohnverrechnung und der Finanzverwaltung jeweils dem tatsächlichen Zinssatz gegenüberzustellen, woraus sich eine „amtliche“ Zinsersparnis ergebe.
6 Der Einwand in der Beschwerde, die dem Ansatz eines Sachbezuges zugrundeliegenden Bezugsabrechnungen seien nicht nachvollziehbar, sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ausdrücklich nicht aufrechterhalten worden.
7 Vorliegend hätten die dem Revisionswerber gewährten Konditionen insbesondere der Zinssatz laut Kreditvertragszusagen vom 8. November 2004 sowie vom 8. März 2006 eine besondere Begünstigung dargestellt, die nur den Angestellten der T AG persönlich aufgrund des Dienstverhältnisses zustehe. Hieraus ergebe sich, dass auf Grund der besonderen Vertragsgestaltung ein gleichartiger Vertrag mit einem Betriebsfremden nicht abgeschlossen worden wäre. Die Besteuerung eines Sachbezuges habe sich im vorliegenden Fall daher als geboten erwiesen.
8 Die Revision ließ das Bundesfinanzgericht mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob die Sachbezugswerteverordnung auch bei Vorliegen von Fremdwährungsdarlehen bzw. Fremdwährungskrediten anwendbar sei, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
Der Revisionswerber stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist und brachte unter einem eine ordentliche Revision ein. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde seitens des Bundesfinanzgerichts stattgegeben.
9 Die gegen das angefochtene Erkenntnis gerichtete Revision führt zur Zulässigkeit aus, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Sachbezugswerteverordnung auch bei Vorliegen von Fremdwährungsdarlehen bzw. Fremdwährungskrediten anwendbar sei, fehle. Ebenso fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des § 5 Sachbezugswerteverordnung zu § 6 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991) in der Fassung LGBl. 2001/108 und ob eine Verzinsung entsprechend dieser landesgesetzlichen Vorgaben einen Vorteil aus einem Mitarbeiterverhältnis darstellen könne und somit überhaupt Einnahmen iSd § 15 EStG 1988 vorlägen, wenn beim Steuerpflichtigen durch die Darlehensgewährung kein geldwerter Vorteil entstanden sei.
10 Das Bundesfinanzgericht lege weiters nicht dar, inwiefern es aufgrund der aufgenommenen Beweise zu dem festgestellten Sachverhalt gekommen sei. Die Beweiswürdigung des Gerichts erschöpfe sich in der Feststellung, dass der Sachverhalt unbestritten und nach der Aktenlage belegt sei. Weiters führe das Gericht aus, dass die Höhe der Zinsersparnisse außer Streit gestellt worden und der Rechengang für alle Beteiligten nachvollziehbar sei. Insbesondere fänden sich aber keine Ausführungen dazu, aufgrund welcher Beweismittel das Gericht zur gegenständlichen Ansicht gelangt und inwieweit die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung berücksichtigt worden seien. Damit verkenne das Gericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen der Beweiswürdigung gänzlich. Wesensmerkmal einer Beweiswürdigung sei es, dass das Gericht darlege, warum es zur Ansicht gelange, dass der festgestellte Sachverhalt vorliege.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Das Bundesfinanzgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob bei Fremdwährungsdarlehen die Sachbezugswerteverordnung anwendbar sei und damit auf eine generelle Anwendung oder Nichtanwendung der Verordnung in diesen Fällen losgelöst vom Revisionsfall abgestellt.
15 Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer bestimmten Rechtsnorm oder einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet für sich alleine noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097, mwN). Trotz Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt etwa dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 18.1.2018, Ro 2016/16/0008; 28.6.2016, Ro 2016/17/0001; jeweils mwN).
16 § 15 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 103/2019 lautete auszugsweise:
„(2) 1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
[...]“
17 § 5 der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 243/2015 lautete:
„ Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzen und im Rechts und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
(2) Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
1. Auf Grund der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
(3) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt den gemäß § 3 Abs. 1 Z 20 Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreien Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.“
18 Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 5 der Sachbezugsverordnung wird bei der Ermittlung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und einem in der Verordnung näher festgelegten (variablen) Zinssatz, der sich an der Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate orientiert, angesetzt. Der Verordnungsgeber definiert somit pauschal die Zinsersparnis, die im Rahmen des Sachbezugs anzusetzen ist. Ob dies im Einzelfall tatsächlich die konkrete Zinsersparnis abbildet oder allenfalls für den Arbeitnehmer auch nachteilig sein kann, ist nicht relevant (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/15/0003).
19 Der Verordnungstext stellt nicht darauf ab, ob das zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen in Euro oder in einer Fremdwährung abgeschlossen wurde. Die Revision legt auch nicht dar, wieso die Sachbezugswerteverordnung auf ein Fremdwährungsdarlehen nicht anwendbar sein sollte. Das Abstellen auf den Euribor als Basis für die Ermittlung der Zinsersparnis spricht noch nicht dafür, dass der Verordnungsgeber für Darlehen in Euro einen bestimmten (variablen) Zinssatz festlegen, für Darlehen in Fremdwährung aber generell überhaupt keine Regelung treffen wollte. Auch die Revision geht im Ergebnis davon aus, dass die Sachbezugswerteverordnung auf Fremdwährungsdarlehen anzuwenden ist, weil sie ausführt, dass durch § 5 der Verordnung entgegen den Vorgaben des § 15 Abs. 2 EStG 1988 vermeintliche Zinsvorteile besteuert würden, die nicht realisiert werden könnten. Der Kern der Argumentation der Revision ist, dass mangels Zuflusses geldwerter Vorteile im Revisionsfall die Sachbezugswerteverordnung nicht zur Anwendung kommt und nicht, dass die Sachbezugswerteverordnung überhaupt nie auf Fremdwährungsdarlehen Anwendung finden kann.
20 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts stellten die dem Revisionswerber gewährten Konditionen wie der Zinssatz eine besondere Begünstigung dar, die nur den Angestellten der T AG persönlich aufgrund des Dienstverhältnisses zustanden. Dies ergibt sich auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kreditvertragszusagen vom 8. November 2004 („Dieser Zinssatz stellt eine besondere Begünstigung dar, die nur den Angestellten der T [...] AG persönlich aufgrund des Dienstverhältnisses zusteht“) sowie vom 8. März 2006. Das Bundesfinanzgericht ist somit im Revisionsfall zu Recht von einem zinsverbilligten Darlehen ausgegangen, weshalb die Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung für die Ermittlung der Zinsersparnis anzuwenden sind. In dem Zusammenhang wird somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
21 Auch der Hinweis in der Revision auf § 6 TWFG 1991 in der Fassung LGBl. 2001/108 und die Frage, ob eine Verzinsung entsprechend dieser landesgesetzlichen Vorgaben einen Vorteil aus einem Mitarbeiterverhältnis darstellen könne, zeigt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil der Verordnungsgeber für das Abgabenrecht einen bestimmten (variablen) Zinssatz für die Bewertung des Sachbezugs pauschal und generell festgelegt hat, der für alle Darlehen verbindlich ist, und dabei nicht an landesgesetzliche Vorgaben für Wohnbaukredite gebunden war.
22 Wenn die Revision noch völlig unkonkret vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe seine Beweiswürdigung nicht begründet, legt sie nicht dar, welche Sachverhaltselemente vom Bundesfinanzgericht unrichtig angenommen worden wären.
23 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2025
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