Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der S GmbH in L, vertreten durch die Winkler + Partner Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH Co KG, Alpstraße 23, 6890 Lustenau, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Mai 2024, Zl. RV/1100121/2017, betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2015 sowie Wiederaufnahme des Verfahren zur Umsatzsteuer 2012, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Revisionswerberin betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2015 sowie Wiederaufnahme des Verfahren zur Umsatzsteuer 2012 keine Folge.
2 In der dagegen erhobenen ordentlichen Revision macht die Revisionswerberin als Revisionspunkt geltend, sie sei „in ihrem Recht auf rechtmäßige Entscheidung verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhalts“ leide.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN).
4 Mit einem „Recht auf rechtmäßige Entscheidung“ bezeichnet die Revisionswerberin kein subjektives Recht. Es gibt kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf „rechtmäßige Entscheidung“ (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0021; 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, VwGH 28.1.2016, Ro 2015/16/0040, und VwGH 21.3.2012, 2012/16/0045). Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139, mwN).
5 Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder auf „richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung“ oder auf „richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung“ (vgl. VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0124; 10.11.2023, Ra 2023/05/0259; 12.5.2021, Ra 2021/16/0030; 14.1.2020, Ra 2019/16/0216; 10.9.2019, Ro 2019/16/0009; jeweils mwN).
6 Nach dem Gesagten umschreibt die vorliegende Revision den Revisionspunkt völlig unbestimmt, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen ist.
7 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Mai 2025
Rückverweise