Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner, Bakk., als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der M S in L, geboren am 2. Juli 1979, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 118/1/33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024, L518 2296143 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte am 24. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 15. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte der Revisionswerberin keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es mit 14 Tagen fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 26. November 2024, E 4106/2024 5, abgelehnt und sie wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der von ihr erhobenen Revision der Sache nach gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat keinen Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung ihrer lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien drohe ihr somit eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK.
9 Damit entfernt sich die Revision von den mit der vorliegenden Revision nicht substanziell bekämpften Feststellungen des BVwG.
10 Dieses hat sich mit der gesundheitlichen Situation und den Zugangsmöglichkeiten der Revisionswerberin zu den für sie erforderlichen Behandlungen und Medikamenten auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine adäquate medizinische Versorgung der Revisionswerberin in Georgien gegeben sei.
11 Mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit belastet wäre. Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden und sich auch dahingehend vom festgestellten Sachverhalt entfernenden Revisionsvorbringen ist somit auch deswegen der Boden entzogen (vgl. VwGH 15.2.2024, Ra 2024/14/0053, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2025
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