Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des F A in W, vertreten durch Dr. Claus Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in 1060 Wien, Pfauengasse 8/2/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2023, W176 2273735 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Syriens und stellte am 10. August 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Wesentlichen mit Furcht vor Verfolgung aufgrund der Weigerung, seinen Militärdienst abzuleisten, begründete.
2 Mit Bescheid vom 10. Mai 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
3 Der Revisionswerber erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt A.).
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung abgewichen, indem es keine einzelfallbezogene Prüfung der konkreten Umstände des Revisionswerbers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens vorgenommen habe, da es „in seiner Begründung seiner Ablehnung des Asylantrages Schablonen in den Bescheid eingefügt [hat], die sich nur allgemein auf eine Rechts- bzw. Sachlage in Syrien vor 13 oder 11 Jahren stützen. Dies betrifft Seite 3 bis inklusive Seite 40 der Entscheidung. Man erkennt dies auch daran, dass die Schriftgröße kleiner ist und die Abstände zwischen den Zeilen und den einzelnen Buchstaben enger gesetzt sind“.
10 Werden Verfahrensmängel wie hier Begründungsmängel und Feststellungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 14.8.2023, Ra 2020/14/0531, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem Vorbringen zum Begründungsmangel und zum Feststellungsmangel nicht gerecht. Zudem ist der Beweiswürdigung zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, dass die dort näher genannten zugrundegelegten Länderberichte aus den Jahren 2023, 2022, 2021 und 2017 stammen und nicht, wie von der Revision behauptet, 11 bis 13 Jahre alt sind.
12 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/14/0199, mwN). Dazu enthält die Revision aber kein Vorbringen.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2024
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